Vollstreckungsandrohung nach VU
Verfasst: 20.01.2021, 16:31
Hallo in die Runde, ich benötige einmal Eure Meinung bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Vollstreckungsandrohung nach Vorliegen eines Versäumnisurteils.
Wir haben hier nach Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des VUs eine Vollstreckungsandrohung an die Gegenseite versandt. HIerauf erfolgte keinerlei Reaktion. Die Gegenseite hat sodann Einspruch gegen das VU eingelegt, dieser wurde aber sodann durch Urteil entsprechend verworfen. Nach Zustellung des Endurteils habe ich nochmals die Gegenseite aufgefordert, es erfolgte sodann eine Zahlung aber ohne die Kosten der Vollstreckungsandrohung.
Ich habe die Kosten der Vollstreckungsandrohung nunmehr zur Festsetzung beantragt und der Rechtspfleger argumentiert, dass zwar das VU vorläufig vollstreckbar ist, aber so lange noch nicht abschließend über die Angelegenheit entscheiden ist, kann keine Notwendigkeit für eine Vollstreckungsandrohung festgestellt werden, da nicht absehbar war, welchen Ausgang das Verfahrn nach Einspruch nehmen würde. Ich soll meinen Antrag jetzt zurück nehmen.
Wenn man dieser Argumentation folgen würde, wäre ja die vorläufige Vollstreckbarkeit des VUs völlig sinnfrei, wenn ich auf meinen Kosten für die ZV sitzen bleibe, obwoh lich obsiegt habe...habt Ihr evtl. noch Argumente?
Wir haben hier nach Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des VUs eine Vollstreckungsandrohung an die Gegenseite versandt. HIerauf erfolgte keinerlei Reaktion. Die Gegenseite hat sodann Einspruch gegen das VU eingelegt, dieser wurde aber sodann durch Urteil entsprechend verworfen. Nach Zustellung des Endurteils habe ich nochmals die Gegenseite aufgefordert, es erfolgte sodann eine Zahlung aber ohne die Kosten der Vollstreckungsandrohung.
Ich habe die Kosten der Vollstreckungsandrohung nunmehr zur Festsetzung beantragt und der Rechtspfleger argumentiert, dass zwar das VU vorläufig vollstreckbar ist, aber so lange noch nicht abschließend über die Angelegenheit entscheiden ist, kann keine Notwendigkeit für eine Vollstreckungsandrohung festgestellt werden, da nicht absehbar war, welchen Ausgang das Verfahrn nach Einspruch nehmen würde. Ich soll meinen Antrag jetzt zurück nehmen.
Wenn man dieser Argumentation folgen würde, wäre ja die vorläufige Vollstreckbarkeit des VUs völlig sinnfrei, wenn ich auf meinen Kosten für die ZV sitzen bleibe, obwoh lich obsiegt habe...habt Ihr evtl. noch Argumente?