Vollstreckungsandrohung nach VU

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jule69
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#1

20.01.2021, 16:31

Hallo in die Runde, ich benötige einmal Eure Meinung bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Vollstreckungsandrohung nach Vorliegen eines Versäumnisurteils.

Wir haben hier nach Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des VUs eine Vollstreckungsandrohung an die Gegenseite versandt. HIerauf erfolgte keinerlei Reaktion. Die Gegenseite hat sodann Einspruch gegen das VU eingelegt, dieser wurde aber sodann durch Urteil entsprechend verworfen. Nach Zustellung des Endurteils habe ich nochmals die Gegenseite aufgefordert, es erfolgte sodann eine Zahlung aber ohne die Kosten der Vollstreckungsandrohung.

Ich habe die Kosten der Vollstreckungsandrohung nunmehr zur Festsetzung beantragt und der Rechtspfleger argumentiert, dass zwar das VU vorläufig vollstreckbar ist, aber so lange noch nicht abschließend über die Angelegenheit entscheiden ist, kann keine Notwendigkeit für eine Vollstreckungsandrohung festgestellt werden, da nicht absehbar war, welchen Ausgang das Verfahrn nach Einspruch nehmen würde. Ich soll meinen Antrag jetzt zurück nehmen.

Wenn man dieser Argumentation folgen würde, wäre ja die vorläufige Vollstreckbarkeit des VUs völlig sinnfrei, wenn ich auf meinen Kosten für die ZV sitzen bleibe, obwoh lich obsiegt habe...habt Ihr evtl. noch Argumente?
Feldhamster
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#2

21.01.2021, 19:14

War zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung die in der Rechtsprechung als üblich angesehene 2wöchige Frist für eine freiwillige Zahlung bereits abgelaufen? Falls nein, sehe ich auch keine Grundlage für die Erstattungsfähigkeit.
Jule69
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#3

27.01.2021, 09:37

Hallo ja die zweiwöchige Frist war bereits abgelaufen. Der Einspruch gegen das VU eingelegt aber uns noch nicht vom Gericht zur Kenntnis gegeben worden
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AliceImWunderland
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#4

27.01.2021, 09:49

Vielleicht hilft dir der Beschluss des BGH vom 17.07.2002, IX ZB 82/02 weiter. Dort ist zwar der umgekehrte Fall verhandelt worden, aber aus der Begründung kann man lesen, dass wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und der Schuldner genug Zeit hatte, die Zahlung an den Gläubiger zu leisten, die Kosten einer ZV-Androhung erstattungsfähig sind.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Jule69
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#5

28.01.2021, 20:09

Lieben Dank Alice, hab jetzt nochmal was erwidert, bin gespannt ...
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