Reisekostenerstattung
Verfasst: 19.01.2021, 09:46
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Reisekostenerstattung, ich werde es wahrscheinlich nie ganz verstehen .
Unser Mandant wohnt in Nürnberg, das Gericht war auch in Nürnberg, unsere Kanzlei ist ganz woanders 75 km einfach entfernt. Ich habe nun im KFA ganz normal die Reisekosten meines Chefs geltend gemacht. Das Gericht schreibt nun: "Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen RA, der zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -Verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt vorprozessual tätig war (BGH, Beschluss vom 12.12.02, I ZB 29/02).
Normalerweise sind ja in einem solchen Fall dann die Reisekosten bis zu den Kosten der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, hab jetzt beim AG Nürnberg in der Reisekostentabelle schon nachgesehen, da gibt es keine höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks. Bedeutet da jetzt in unserem Fall, dass wir gar keine Reisekosten erstattet erhalten?
Entschuldigt meine blöde Frage, aber mit Reisekosten habe ich von jeher so meine Probleme. Suchfunktion hab ich auch benutzt, aber nichts Entsprechendes gefunden.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe?
ich hätte eine Frage zur Reisekostenerstattung, ich werde es wahrscheinlich nie ganz verstehen .
Unser Mandant wohnt in Nürnberg, das Gericht war auch in Nürnberg, unsere Kanzlei ist ganz woanders 75 km einfach entfernt. Ich habe nun im KFA ganz normal die Reisekosten meines Chefs geltend gemacht. Das Gericht schreibt nun: "Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen RA, der zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -Verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt vorprozessual tätig war (BGH, Beschluss vom 12.12.02, I ZB 29/02).
Normalerweise sind ja in einem solchen Fall dann die Reisekosten bis zu den Kosten der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, hab jetzt beim AG Nürnberg in der Reisekostentabelle schon nachgesehen, da gibt es keine höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks. Bedeutet da jetzt in unserem Fall, dass wir gar keine Reisekosten erstattet erhalten?
Entschuldigt meine blöde Frage, aber mit Reisekosten habe ich von jeher so meine Probleme. Suchfunktion hab ich auch benutzt, aber nichts Entsprechendes gefunden.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe?