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Streitwertdifferenz PKH-Bewilligung und KFA

Verfasst: 14.01.2021, 17:07
von Kristinchen31655
Hallo und einen schönen guten Tag! :)

Ich habe da folgenden Sachverhalt, der mich ein bisschen ins Straucheln bringt :nachdenk

Unserer Mandantschaft wurde die Zahlungsklage zugestellt in Höhe von 4.150,00 €. Wir haben daraufhin PKH beantragt und in Höhe von lediglich 1.940,00 € bewilligt bekommen. Die Klage wurde nach der mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Jetzt möchte ich abrechnen.

Intuitiv würde ich jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag stellen:

Wert: 4.150,00 €
1,3 VG 393,90 €
1,2 TG 393,90 €
Post 20,00 €
777,50 €
19 % 147,73 €
Gesamt 925,23 €

Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich jetzt auch schon die PKH-Bewilligung gegenüber dem Gericht abrechnen kann ?!

Wert: 1940,00 €
1,3 VG 195,00 €
1,2 TG 180,00 €
Post 20,00 €
395,00 €
19 % 75,05 €
470,05 €

Und wenn ich die PKH-Gebühren abgerechnet habe, wäre es dann nicht sinniger den KFA über den Differenzbetrag in Höhe von 455,88 € zu stellen? Oder gibt es da einen Pferdefuß der mich im nachhinein einholen könnte? Oder lieber abwarten, bis der KFB da ist und die Landeskasse erstmal in Ruhe lassen?? :nachdenk

Vielen Dank schon einmal für Eure Überlegungen und einen schönen Abend.

Re: Streitwertdifferenz PKH-Bewilligung und KFA

Verfasst: 14.01.2021, 17:32
von Adora Belle
Wenn Du sicher bist, dass der Gegner alles zahlt, kannst Du nur über den KFA nach §104 gehen. Ansonsten alles was geht mit der Staatskasse abrechnen.

Re: Streitwertdifferenz PKH-Bewilligung und KFA

Verfasst: 18.01.2021, 10:00
von Kristinchen31655
Okay, vielen Dank. Naja wie sicher kann man sich dabei schon sein .. :D
Aber den KFA stelle ich doch auch über die ganz normalen Regelgebühren, nicht über die PKH-Gebühren oder ?? Es kann ja nicht zu unseren Lasten sein, dass unser Mandant PKH bekommt oder sehe ich das falsch?

Re: Streitwertdifferenz PKH-Bewilligung und KFA

Verfasst: 18.01.2021, 10:45
von Adora Belle
Ja, der Gegner schuldet die Regelgebühren.