Huhu,
hab grad mal ne blöde Frage. Es gab im November 2020 einen Vergleichsbeschluss.
Jetzt kam die abschließende Gerichtskostenrechnung von der LJK mit einer Rückerstattung, Kostenfestsetzung muss noch beantragt werden.
Rechne ich das Verfahren mit der RS mit 16 %, da der Vergleichsbeschluss im November kam ab oder mit 19 %, weil wir ja hier noch nicht durch sind mit KFA und so.
Hab grad ein Hänger
Danke schonmal im Voraus..
LG Tine
Beendigung Verfahren
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Der Vergleichsbeschluss ist die instanzbeendende Entscheidung, darauf ist abzustellen.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hallo. Ich muss an dieser Stelle auch noch eine Frage anhängen:
Wir haben einen Rechtsstreit geführt. Es wurde ein Verkündungstermin für den 30.10.2020 angesetzt und die Entscheidung ließ bislang noch auf sich warten. Am 12.02.2021 wurde uns endlich das Endurteil zugestellt, mit dem Vermerk:
- verkündet am 30.10.2020
- zur Geschäftsstelle gelangt am 05.02.2021
Rechne ich nun mit 16 % oder mit 19 % ab?
Danke schon mal für eure Antworten
Wir haben einen Rechtsstreit geführt. Es wurde ein Verkündungstermin für den 30.10.2020 angesetzt und die Entscheidung ließ bislang noch auf sich warten. Am 12.02.2021 wurde uns endlich das Endurteil zugestellt, mit dem Vermerk:
- verkündet am 30.10.2020
- zur Geschäftsstelle gelangt am 05.02.2021
Rechne ich nun mit 16 % oder mit 19 % ab?
Danke schon mal für eure Antworten
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Kann mir jmd helfen?
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Ich würde vom Gefühl her mit 19 % abrechnen, da Zustellung erst 2021.
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NJW-Spezial 2021, 61:
AG Solingen, Beschluss vom 5.11.2020 – 14 C 44/20 = BeckRS 2020, BECKRS Jahr 33125
Die Vergütung des Anwalts in einem Verfahren nach § ZPO § 495 a ZPO wird bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erst mit Zustellung des Urteils fällig und nicht schon mit dessen Erlass.
Mit dieser Entscheidung lassen sich die 19 % in deinem Fall begründen nach meiner Auffassung.
AG Solingen, Beschluss vom 5.11.2020 – 14 C 44/20 = BeckRS 2020, BECKRS Jahr 33125
Die Vergütung des Anwalts in einem Verfahren nach § ZPO § 495 a ZPO wird bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erst mit Zustellung des Urteils fällig und nicht schon mit dessen Erlass.
Mit dieser Entscheidung lassen sich die 19 % in deinem Fall begründen nach meiner Auffassung.