Anrechnung Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Marlen98
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#1

11.01.2021, 17:03

Hallo, leider stehe ich auf dem Schlauch.

Die RSV hat bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit keine Deckungszusage erteilt. Die außergerichtliche Tätigkeit wurde bereits mit dem Mandanten abgerechnet, da der Rechnungsbetrag unterhalb der Selbstbeteiligung lag.

Jetzt kam nun das abweisende Urteil, sodass ich mit der RSV die Abrechnung fertigen muss. Wie verhält es sich nunmehr mit der Anrechnung und Zahlung der außergerichtlichen Tätigkeit?

Vielen Dank!
Refa-99
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#2

11.01.2021, 20:25

Ich würde ganz normal beide Tätigkeiten (gerichtlich und außergerichtlich) abrechnen, die Anrechnung vornehmen und dann vermerken, wie viel der Mandant bereits gezahlt hat. Die RSV kann dann selbst ausrechnen, wie hoch die restliche Selbstbeteiligung ist und entsprechend regulieren
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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#3

12.01.2021, 09:15

:zustimm Refa-99
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Marlen98
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#4

12.01.2021, 15:46

Okay, heißt am Ende der Rechnung muss die Zahlung des Mandanten berücksichtigt werden?
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#5

12.01.2021, 16:06

Genau.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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