Kostenausgleichsungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicoletta1993
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#1

07.01.2021, 12:43

Hallo ihr Lieben,

zunächst einmal ein frohes, erfolgreiches und vorallem gesundes Jahr 2021.

Nun zu meiner ersten Frage im neuen Jahr.
Ich soll einen Kostenausgleichungsantrag machen. Der Beklagte trägt 83 % der Kosten. Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Und zwar wurde der Beklagte zudem verurteilt 78,90 € an außergerichtlichen RA-Kosten zu zahlen. Eingeklagt wurden außergerichtliche RA-Gebühren in Höhe von 315,59 €. Wie verhält es sich jetzt genau mit der Anrechnung im KFA? Ich stehe total auf dem Schlauch, da ich so einen Fall noch nicht hatte. Ich hoffe ihr könnt mir helfen :)

Danke schonmal für Eure Rückmeldungen :)
Feldhamster
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#2

07.01.2021, 14:26

Wie setzt sich der Betrag von 78,90 € zusammen? Das müsste in den Urteilsgründen stehen, ebenso warum nur dieser Betrag statt des eingeklagten ausgeurteilt worden ist.
Nicoletta1993
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#3

07.01.2021, 14:41

Der Betrag setzt sich aus den außergerichtlichen Kosten in Höhe von 334,75 € abzüglich bereits gezahlten 255,85 an außergerichtlichen Kosten zusammen. Das Problem ist allerdings, dass vor uns ein anderer RA tätig war, der die Gebühren von der gegnerischen Versicherung erhalten hat. Eingeklagt haben wir allerdings eine Differenz von 315,59 €, da sich der GW bei uns aufgrund der Schadenspositionen erhöht hat. Da uns dann aber wiederrum nur ein Teil zugesprochen wurde, wurden die ausgeurteilten RA-Gebühren auch angepasst.

Vielleicht nochmal zur genauen Übersicht :D ich glaube das ist sonst verwirrend :D


Vollständige bei uns außergerichtlich angefallenen Gebühren 571,44 €
Außergerichtliche Gebühren die eingeklagt wurden: 315,59 € (571,44 € - 255,85 € bereits an vorherigen RA gezahlt)
ausgeurteilt wurden dann 78,90 € (334,75 € - 255,85 € bereits an vorherigen RA gezahlt)

Ich hoffe man versteht den Sachverhalt.
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Adora Belle
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#4

07.01.2021, 14:56

Ob die Gebühren an Euch oder einen anderen RA gezahlt wurden, interessiert auf dritter Seite nicht. M.E. ist im KFA die volle gezahlte bzw. titulierte GG zu berücksichtigen. Also Anrechnung iHv 130,65 EUR.
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