Übergangsvorschrift Anrechnung Geschäftsgebühr - Verfahrensgebühr nach RVG 2021

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MichaelGrohn
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#1

06.01.2021, 13:00

Erst einmal eines frohes neues Jahr allerseits!

Ich habe eine Frage zur neuen Praxis bei der Anrechnung ab 2021:

Wie verhält es sich mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn die GG noch nach altem Recht entstanden ist? Ich habe hier ja zunächst die Wahl:
  • Anrechnung der GG auf die VG
oder:
  • * Anrechnung der VG auf die GG
Aber: Nach welcher Gebührentabelle (2013 oder 2021?) berechnet sich hier dann jeweils der Anrechnungsbetrag?

Ich habe die Befürchtung/Hoffnung, dass es je nachdem, welche der beiden Anrechungen ich wähle, unterschiedlich sein dürfte. Für den Anwalt wäre dann wohl diejenige Alternative am günstigsten, bei der sich der Anrechnungsbetrag nach altem Recht berechnet. (Führt aber dann eventuell auch dazu, dass alte Rechnungen nochmal neu geschrieben werden müssten...)

Ich vermute, dass es so korrekt ist, aber bitte nochmal um eure Unterstützung, bevor ich das jetzt immer so handhabe:
  • Bei Anrechnung der GG auf VG: Anrechnungsbetrag nach Tabelle 2021
  • Bei Anrechnung der VG auf GG: Anrechnungsbetrag nach Tabelle 2013
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Pepples
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#2

06.01.2021, 15:24

Es kommt doch für die Gebühren auf den Zeitpunkt an, wann diese fällig geworden sind und nicht, wann angerechnet wird. :kopfkratz

Wenn also die GG vor dem 1.1.21 entstanden ist, bleibt die fix nach der Tabelle von 2013 zu berechnen, ganz egal, wann und wie angerechnet wird.
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Adora Belle
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#3

06.01.2021, 15:48

Wie @Pepples. Eine Rechnung wird nicht neu geschrieben. Entstanden ist, was entstanden ist. Wenn Du ausnahmsweise die neue VG auf die alte GG anrechnen willst, musst Du eine Gesamtrechnung machen, in der Du die Anrechnung entsprechend vornimmst.
MichaelGrohn
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#4

06.01.2021, 16:31

Vielleicht habe ich mich zu kompliziert ausdrückt. Was ich wissen möchte:

Nach welcher Tabelle berechne ich in so einem Fall die Höhe des Anrechnungsbetrags?
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#5

06.01.2021, 16:59

Der Betrag ergibt sich aus der halben angefallenen GG, weil die Anrechnung gemäß Vorb.3 Abs.4 aus der GG auf die VG erfolgt. Ob dann aber die VG voll und die GG gemindert verlangt wird, oder die GG voll und die VG gemindert, ist egal.

Insofern ist die Formulierung "es ist egal, welche Gebühr auf die andere angerechnet wird" etwas verkürzt und entstellend. Weil halt der §15a Abs.1 so ein Ungetüm ist.
MichaelGrohn
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#6

06.01.2021, 17:27

Ok ein Beispiel (GW 1000 €):

In 2020 entstanden:

1,3 GG 104 €
Ausl. 20 €
Netto 124 €

In 2021 entstanden:

1,3 VG 114,4 €
-0,65 GG -57,20 € [Berechnet nach Tabelle 2021]
Ausl. 11,40 €
Netto 68,20 €

ODER:

1,3 VG 114,4 €
-0,65 GG -52 € [Berechnet nach Tabelle 2013]
Ausl. 12,48 €
Netto 74,88 €



→ Welcher der obigen beiden Berechnungsmethoden ist korrekt?



Und die gleiche Frage bei der Rückwärtsanrechnung:

1,3 GG 104 €
-0,65 VG -57,20 € [Berechnet nach Tabelle 2021]
Ausl. 9,36 €
Netto 56,16 €


ODER:

1,3 GG 104 €
-0,65 VG -52 € [Berechnet nach Tabelle 2013]
Ausl. 10,40 €
Netto 62,40 €


→ Welcher der obigen beiden Berechnungsmethoden ist korrekt?
pitz
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#7

06.01.2021, 17:47

Aber die Auslagenpauschale von 20€ entsteht doch einfach ein zweites Mal in voller Höhe und wird nicht "teilangerechnet" (oder was auch immer da passiert ist in den Beispielrechnungen 2021)? :kopfkratz

Und für die Anrechnung wird der Betrag zugrunde gelegt, der halt entstanden ist (also die Hälfte von 104). Die "neue" Tabelle hat damit nichts zu tun mE.

Und bei der "Rückwärtanrechnung": die VG, die 2021 entsteht, kann doch zu keinem Zeitpunkt aus Werten berechnet werden, die 2020 gültig waren? :kopfkratz
MichaelGrohn hat geschrieben:
06.01.2021, 17:27
Ok ein Beispiel (GW 1000 €):

In 2020 entstanden:

1,3 GG 104 €
Ausl. 20 €
Netto 124 €

In 2021 entstanden:

1,3 VG 114,4 €
-0,65 GG -57,20 € [Berechnet nach Tabelle 2021]
Ausl. 11,40 €
Netto 68,20 €

ODER:

1,3 VG 114,4 €
-0,65 GG -52 € [Berechnet nach Tabelle 2013]
Ausl. 12,48 €
Netto 74,88 €



→ Welcher der obigen beiden Berechnungsmethoden ist korrekt?



Und die gleiche Frage bei der Rückwärtsanrechnung:

1,3 GG 104 €
-0,65 VG -57,20 € [Berechnet nach Tabelle 2021]
Ausl. 9,36 €
Netto 56,16 €


ODER:

1,3 GG 104 €
-0,65 VG -52 € [Berechnet nach Tabelle 2013]
Ausl. 10,40 €
Netto 62,40 €


→ Welcher der obigen beiden Berechnungsmethoden ist korrekt?
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#8

06.01.2021, 17:53

Wie @pitz.

Es werden in jedem Fall 52 EUR angerechnet, weil das die Hälfte der angefallenen GG ist. Auf welche der beiden Gebühren angerechnet wird, bleibt Dir überlassen. Wie bereits gesagt, rechnest Du den Minderungsbetrag an. Der steht fest, wenn die Höhe der GG feststeht. Du berechnest den nicht fiktiv.

Die Auslagenpauschale wird aus der angefallenen Gebühr vor Anrechnung berechnet. Sie beträgt also hier immer 20 EUR.
MichaelGrohn
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#9

07.01.2021, 10:14

Alles klar, vielen Dank!

Ich hatte mich verwirren lassen vom 15a, da ist ja die Rede von dem "Anrechnungsbetrag" und irgendwie war ich davon ausgegangen, dass bei der Rückwärtsanrechnung die "Verfahren auf die Geschäftsgebühr" angeberechnet wird und wollte die dann halbieren, um den Anrechnungsbetrag zu ermitteln, aber das ist ja Quatsch, der Anrechnungsbetrag ist ja immer die Hälfte der *Geschäftsgebühr*, egal wie rum ich anrechne.

Also das macht's dann sehr viel leichter :)

(Und ja, die Auslagenpauschale war auch Quatsch, da war's schon bisschen spät gestern. ^^ )
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