OWI - Arbeitszeitgesetz - Geldbuße?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Frau_JahKre
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#1

06.01.2021, 12:04

Grüße :)

Ich bitte um Hilfe.

Mandant hat Anhörung gem. § 55 OWiG erhalten. Wir haben Verteidigung angezeigt, RA hat mit Landesamt für Verbraucherschutz telefoniert und anschließend eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, womit die vorgeworfenen Tatbestände nachweislich entkräftet werden konnten (Auszug aus Verwarnung) - es erfolgte die Einstellung mit Verwarnung ohne Verwarngeld.

Was rechne ich? Ich bräuchte ja eine Geldbuße? 5100, VG (welche?) und 5115?

Herzlichen Dank vorab
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Adora Belle
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#2

06.01.2021, 12:53

Steht im Gesetz. Vorb.5.1 Abs.2: Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Frau_JahKre
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#3

06.01.2021, 14:56

Danke!!
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