3101 bei Prüfung der Eintrittspflicht der RS

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
LavenderMcCoy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 11.02.2019, 21:01
Beruf: ReNo
Software: Advoware

#1

06.01.2021, 10:47

Hallo alle zusammen,

ich habe eine Frage zur Abrechnung bzgl. der 3101.

Wir haben die Gegenseite erst außergerichtlich angeschrieben. So weit, so gut. Der Mandant teilte uns daraufhin mehrmals mit, er wolle kein Kostenrisiko eingehen und Klage solle nur erhoben werden, wenn seine RS Deckung erteilt. Da der Anspruch Ende 2020 zu verjähren drohte, haben wir einen Klageentwurf gefertigt mit Anschreiben an die RS. Dieses Schreiben ist (da es noch in der Akte liegt) anscheinend nicht rausgegangen - stattdessen hat unsere Anwältin wohl mit der RS telefoniert und herausgefunden, dass eine Eintrittspflicht nicht gegeben ist, da der Schadensfall vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist.

Der Klage ist also gefertigt, aber nicht eingereicht worden, da dies nur hätte getan werden sollen, wenn die RS zahlt.

Darf ich die 3101 neben der 2300 in diesem Fall abrechnen? Einen unbedingten Klageauftrag hat der Mandant ja eigentlich nicht erteilt. Es sollte ja nur geklagt werden, wenn die RS eintritt.

Kann mir da jemand helfen?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

06.01.2021, 11:15

Wenn kein Auftrag erteilt wurde, kann auch keine Gebühr entstanden sein. Die RSV hätte man auch ohne Klageentwurf nach der Deckung fragen können. Oder die Deckungsanfrage dem Mandanten überlassen.

Allerdings enthält mir Dein Sachverhalt ein bisschen zu viel "anscheinend" und "wohl" und "eigentlich". Am besten klärst Du erstmal den vollständigen Hergang. Vielleicht ergibt sich ja noch was? Wurde der Klageentwurf mündlich beauftragt?

Btw: Wegen der Anrechnung lohnt es sich evtl gar nicht, da viel Überlegung reinzustellen. Es bleiben von der 0,8 ja nur 0,15 oder 0,5 übrig.
LavenderMcCoy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 11.02.2019, 21:01
Beruf: ReNo
Software: Advoware

#3

06.01.2021, 17:29

Du könntest mit deiner Beobachtung, einige vorsichtige Wörtchen bei mir gefunden zu haben, unter Umständen eventuell wohl recht haben :)

Habe mit unserer Anwältin nochmal telefoniert - sie sagt, dass der Mandant ihr den Klageauftrag mündlich erteilt hat. Die 3101 habe ich also abrechnen können. Vielen Dank für deine Hilfe.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

06.01.2021, 17:58

Gern. Muss noch korrigieren, dass das oben 0,15 oder 0,05 heißen sollte. Mit anderen Worten - so verschwindend wenig, dass sich ggf. die Geltendmachung nicht lohnt.
Antworten