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Anrechnung Geschäfts- auf Verfahrensgebühr

Verfasst: 04.01.2021, 21:47
von Law & Chaos
Zunächst wurde erfolglos Widerspruch eingelegt, dann wurde geklagt, ein Termin hat stattgefunden und man hat sich zuletzt verglichen. Ursprünglich hatte ich in unserem Kostenerstattungsantrag die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet, weil ein Vorfahren stattgefunden hatte, ohne dass dieses vorher gesondert abrechnet worden ist. Zwar wurde über den Antrag wurde bis heute noch nicht entschieden, jedoch ergab sich zufällig ein Gespräch mit einem Rechtspfleger, der die Auffassung vertritt, dass Vorbemerkung 3 Absatz IV gelte und nur so zu verstehen sei, dass die Anrechnung nur stattfinde, wenn die Geschäftsgebühr tatsächlich erstattet worden ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut "entstanden ".

Nun bin ich etwas irritiert. Hätte ich die Anrechnung nicht vornehmen müssen/dürfen?

Re: Anrechnung Geschäfts- auf Verfahrensgebühr

Verfasst: 05.01.2021, 08:14
von Pitt
Wenn im Vergleich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob und in welcher Höhe im Vergleichsbetrag die Geschäftsgebühr enthalten ist, dann ist nicht anzurechnen.
https://community.beck.de/2010/12/30/bg ... svergleich

Re: Anrechnung Geschäfts- auf Verfahrensgebühr

Verfasst: 05.01.2021, 12:37
von Adora Belle
Es dürfte um Verwaltungs-/Sozialrecht gehen. Da wird keine GG eingeklagt und tituliert.

Du hättest nicht anrechnen müssen. Einige RPfl/Urkundsbeamten am SG einschließlich übergeordnete Kostenkammern sehen das anders, kannst also froh sein, wenn hier schon der RPfl auf Deiner Seite ist.

Re: Anrechnung Geschäfts- auf Verfahrensgebühr

Verfasst: 05.01.2021, 14:25
von Law & Chaos
Vorab möchte ich mich für eure sehr schnellen und erhellenden Antworten bedanken!
Dankeschön!!!

Nur der vollständigkeitshalber:

Es war ein PKH-Verfahren vor dem Sozialgericht.
Zur Beendigung des Verfahrens wurde lediglich, ohne dass vorher über die GG gesprochen wurde, folgernder Vergleich geschlossen:
Die Beklagte – hier das JC – reduziert ihre Forderung um die Hälfte.
Der Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.