Seite 1 von 1

Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 28.12.2020, 15:01
von BineWalz
Hallo,
wir haben einen Mandanten, für den wir vor 2 Jahren die Scheidung und auch die Berechnung des Kindesunterhalts gemacht haben. Er hat damals eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen. Nun will er jedes Jahr zum Jahresende wissen, welchen genauen Betrag er nun ab Januar zahlen muss. Dieses Jahr hat sich sein Einkommen auch geändert. Wie rechnet Ihr solche Auskünfte ab?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Liebe Grüße,
Bine

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 29.12.2020, 12:26
von Feldhamster
Ich würde es als Beratung ansehen und dementsprechend eine Gebührenvereinbarung schließen.

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 27.01.2021, 08:31
von SannyKrausz
Also rechnet ihr bei der Berechnung von Unterhalt immer nur eine Beratungsgebühr, sprich maximal € 190,00-250,00 ab?

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 27.01.2021, 09:08
von Feldhamster
Nein, Berechnung in der Form als dass eine Einkommensermittlung erfolgt und aufgrund dessen der Unterhalt berechnet wird, ist eine Tätigkeit. Wenn es aber, so wie oben geschildert, bereits eine Jugendamtsurkunde gibt und jeweils nur der Betrag anhand der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle mitgeteilt wird, muss ja kein Einkommen berechnet, sondern nur in der Tabelle geguckt werden. Das sehen wir als Beratung an.

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 26.01.2023, 10:39
von Minibobby86
Wir haben einen Mandanten bzgl. Kindesunterhalt beraten und wollen nun abrechnen, würdet ihr Beratungsgebühr abrechnen oder nach Streitwert?

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 29.01.2023, 11:23
von Feldhamster
§ 34 RVG. Wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen worden ist, Erstberatung max 190 Euro.

Re: Kindesunterhalt - Abrechnung

Verfasst: 31.01.2023, 14:30
von Minibobby86
Feldhamster hat geschrieben:
29.01.2023, 11:23
§ 34 RVG. Wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen worden ist, Erstberatung max 190 Euro.
:thx