Abrechnung Sozialrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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strohblume
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#1

16.12.2020, 13:20

Hallo zusammen,

habe hier eine sozialgerichtliche Akte zum Abrechnen und bin mir jedoch nicht ganz sicher.
Waren außergerichtlich in dem Verfahren tätig und es wurde sodann Klage eingereicht. Nunmehr hat die Gegenseite einen Vergleich angeboten, welcher angenommen wurde.
Die Gegenseite übernimmt auch die Verfahrenskosten.

Meine Abrechnung wäre nunmehr:

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG,Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG -150,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Einigungsgebühr § 14 RVG, Nrn. 1006, 1005 VV RVG 300,00 €
zzgl.Auslagen + MwSt

Ist das so korrekt?
Liebe Grüße Strohblume
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Anahid
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#2

17.12.2020, 08:56

Ja, ich seh da keinen Fehler (ohne jetzt die Gebührenhöhe extra zu prüfen).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
strohblume
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#3

17.12.2020, 09:23

Danke schön
Liebe Grüße Strohblume
strohblume
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#4

18.12.2020, 10:14

Ich muss nochmal auf die Sache zurückkommen.

Mein Chef meinte nunmehr, hier würde auch eine Terminsgebühr anfallen. Ist das so???
Liebe Grüße Strohblume
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Anahid
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#5

18.12.2020, 11:30

Ups....ja :oops: Man sollte echt nicht hier im Forum versuchen zu helfen, wenn man selbst den Tisch voll hat bis obenhin. :?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
strohblume
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#6

18.12.2020, 11:55

Ok ... Danke :-)
Liebe Grüße Strohblume
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Birne
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#7

08.03.2022, 17:20

:wink1 Hallo an Alle,

ich nehme mal diesen Thread hier auf und stelle dazu meine Frage (schon Eeeeewigkeiten keine sozialrechtliches Verfahren mehr abgerechnet :hilfe ):

- Mandant hat zunächst selber Widerspruch erhoben,
- außergerichtlicher Schriftvekehr mit Gegenseite durch uns,
- Klageerhebung durch uns,
- Gerichtsbescheid ist ergangen: Gegenseite trägt 25 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten,
- in dem Verfahren selber haben wir PKH bekommen und vorher auch Beratungshilfe abgerechnet

Ich würde nun zunächst einen KAA machen wie folgt (Gebühren nach altem RVG):

Geschäftsgebühr, 2302 VV RVG - 300,00 €
Postpauschale - 20,00 €
Verfahrensgebühr, 3102 - 300,00 €
abzgl. Anrechnung - 150,00 €
Terminsgebühr, 3106 - 280,00 €
Postpauschale - 20,00 €

zzgl. MwSt. ergibt sich ein Betrag von 916,30 €. Hiervon hat dann die Gegenseite 25 % zu tragen, richtig?

Wenn die Gegenseite zahlen sollte (wovon ich einfach mal ausgehe), mach ich die PKH-Abrechnung wie folgt:

Verfahrensgebühr, 3102 - 300,00 €
abzgl. Anrechnung Beratungshilfe - 42,50 €
Terminsgebühr - 280,00 €
Postpauschale 20,00 €

zzgl. MwSt. ergibt sich ein Betrag von 663,43 €. Hier würde ich dann dem Gericht gleichzeitig mitteilen, dass die Gegenseite ihren Anteil von 25 % gezahlt hat.

Zudem haben wir Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen. Wo kann ich am besten die Kopierkosten abrechnen? KAA oder PKH?

Ist das so richtig oder gibt es was zu bedenken bzw. zu ändern?

Vielen Dank für eure Antworten!
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Feldhamster
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#8

08.03.2022, 17:59

Die Kopierkosten würde ich in beide Anträge aufnehmen.

In dem KAA würde ich die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten getrennt aufführen und jeweils den 25 % Betrag errechnen, weil ja nur der 25 % Betrag der gerichtlichen Gebühren in der PKH-Rechnung zu berücksichtigen ist.

Und du musst später dann noch prüfen, ob und in welcher Höhe Beratungshilfe zu erstatten ist von dem RA an die Staatskasse, weil er ja einen Teil der Gebühren nun von der Gegebseite erstattet bekommt.
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Birne
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#9

09.03.2022, 13:42

Feldhamster hat geschrieben:
08.03.2022, 17:59
Die Kopierkosten würde ich in beide Anträge aufnehmen.

In dem KAA würde ich die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten getrennt aufführen und jeweils den 25 % Betrag errechnen, weil ja nur der 25 % Betrag der gerichtlichen Gebühren in der PKH-Rechnung zu berücksichtigen ist.

Und du musst später dann noch prüfen, ob und in welcher Höhe Beratungshilfe zu erstatten ist von dem RA an die Staatskasse, weil er ja einen Teil der Gebühren nun von der Gegebseite erstattet bekommt.
Danke Feldhamster für deine Antwort und dem Hinweis, dass die 25 % der gerichtlichen Gebühren in der PKH-Rechnung zu berücksichtigen sind! ;) Ich hätte das sicherlich übersehen :pfeif

Also würde der KAA wie folgt aussehen (Kopierkosten würde ich dann in meiner richtigen Rechnung berücksichtigen):

Geschäftsgebühr, 2302 VV RVG - 300,00 €
Postpauschale - 20,00 €
MwSt. 60,80 €
Summe: 380,80 € - hiervon 25 % = 95,20 €

Verfahrensgebühr, 3102 - 300,00 €
abzgl. Anrechnung - 150,00 €
Terminsgebühr, 3106 - 280,00 €
Postpauschale - 20,00 €
MwSt. 85,50 €
Summe: 535,50 € - hiervon 25 % = 133,88 €

Danke und viele Grüße :wink1
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Feldhamster
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#10

09.03.2022, 22:13

Ja, stimmt so. Die Beträge habe ich allerdings nicht geprüft.
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