Seite 1 von 1

Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 08:34
von Svengie
Hallo :wink1

Ich habe nochmal eine Frage zu der Termingebühr im Berufungsverfahren.

Wir waren natürlich zunächst in der I. Instanz tätig. Nachdem von beiden Parteien fast zeitgleich Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde, wurden im Laufe des Berufungsverfahrens außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Diese sind jedoch gescheitert. Beide Parteien (also wir und die Gegenseite) haben die Berfugung gegen das Urteil dennoch zurückgenommen.

Ich habe mal gelesen, dass der RA dennoch die TG abrechnen kann, wenn er sich um außergerichtliche Vergleichsverhandlungen bemüht, auch wenn diese scheitern.

Das Berufungsgericht hat zwei Beschlüsse erlassen und zwar, dass Beklagter und Kläger das Rechtsmittel der Berufung verloren haben gem. § 516 Abs. 3 ZPO und die Kosten des Berufungsverfahrens sind quotal zu tragen.

:thx

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 09:05
von icerose
Svengie hat geschrieben:
16.12.2020, 08:34
Ich habe mal gelesen, dass der RA dennoch die TG abrechnen kann, wenn er sich um außergerichtliche Vergleichsverhandlungen bemüht, auch wenn diese scheitern.
Wenn die Anwälte dazu wenigstens einmal telefoniert haben, dann ist die Terminsgebühr verdient. (Gilt auch in der ersten Instanz.)

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 09:28
von jojo
Sic !

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 09:42
von Svengie
Ein Telefonat ist nicht erfolgt, nur Schriftverkehr. Reicht das nicht aus? :/

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 09:54
von icerose
Nein das genügt nicht. Dann hätte der Vergleich protokolliert werden müssen.

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 09:55
von Svengie
Okay, vielen lieben Dank :)

Re: Termingebühr im Berufungsverfahren

Verfasst: 16.12.2020, 10:07
von mrsgoalkeeper
icerose hat geschrieben:
16.12.2020, 09:54
Nein das genügt nicht. Dann hätte der Vergleich protokolliert werden müssen.
In Ergänzung dazu:

Die dazugehörige Vorschrift ist die Vorbemerkung 3 (3) VV RVG. Hier die Nr. 2: "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind."