Kosten des UBV KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mai5
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#1

14.12.2020, 12:23

Hallo,

wir haben einen UBV beauftragt einen Termin für uns wahrzunehmen und einen pauschalen Betrag für die Wahrnehmung vereinbart.

Im KFA habe ich die Kosten des UBV mitaufgeführt und die Rechnung beigefügt.

Nun schreibt das Landgericht folgendes:

"Diese sind erstattungsfähig, soweit sie durch die Tätigkeit des UBV ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im wesentlichen , d.h. um nicht mehr als 1/10 überschreiten. Es wird daher um Mitteilung der Kosten gebeten, die bei einer Terminswahrnehmung durch Sie selbst entstanden wären (fiktive Reisekosten)."

Heißt das nun, ich kann nur VG, TG, Auslagen und fiktive Reisekosten zum entferntesten Ort im Gerichtsbezirk berechnen und das entsprechende Abwesenheitsgeld?

Also kann man die Kosten des UBV in zukünftigen KFA weglassen, da sie eh nicht festgesetzt werden?
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sh161
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#2

14.12.2020, 12:27

Naja, sie werden ja festgesetzt, aber eben maximal in Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.
Die Gegenseite muss ja nicht höhere Kosten erstatten, nur weil es vielleicht bequemer ist, einen UBV zum Termin zu schicken.
Es wird halt der geringste nötige Betrag festgesetzt.
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Anahid
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#3

14.12.2020, 12:29

Mai5 hat geschrieben:
14.12.2020, 12:23
Also kann man die Kosten des UBV in zukünftigen KFA weglassen, da sie eh nicht festgesetzt werden?
Nicht so schnell mit den jungen Pferden. :roll:

Wie immer: es kommt drauf an. Und da Dein Sachverhalt leider nicht ausreicht um zu beantworten, ob das hier der Fall ist, müsstest Du mal mit ein paar Infos rüberkommen.

1. Habt Ihr einen Verbraucher vertreten?
2. Welches Gericht war zuständig?
3. Wohnt Euer Mandant am Gerichtsort?
4. Ist Eure Kanzlei am Wohnort des Mandaten?

Bevor das nicht mal als Mindestangabe da steht, kann Dir keiner Deine Frage zuverlässig beantworten.
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Mai5
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#4

14.12.2020, 14:11

Hier die weiteren Angaben:

- Wir vertreten einen Verein
- Zuständig ist ein Landgericht
- Der Mandant hat seinen Sitz in X und somit nicht im Gerichtsbezirk
- Unsere Kanzlei befindet in Y und auch nicht im Gerichtsbezirk
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#5

15.12.2020, 11:28

Mai5 hat geschrieben:
14.12.2020, 14:11
- Der Mandant hat seinen Sitz in X und somit nicht im Gerichtsbezirk
- Unsere Kanzlei befindet in Y und auch nicht im Gerichtsbezirk
Da haben wir doch schon die Lösung: Anwalt am dritten Ort = weder Gerichtsort, noch Ort des Wohn-/Geschäftssitzes des Mandanten. Bei einem Verein kann da durchaus die Regelung zutreffen, dass erstattungsfähig höchstens die fiktiven Reisekosten eines am weitesten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts sind.

Das Gericht hat Dich aber nicht gebeten, die fiktiven Reisekosten eines am weitesten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zu benennen, sondern Eure fiktiven Reisekosten. Da es immer noch Rechtspfleger und Anwälte gibt, die hinter die Reisekostenregelungen nicht so ganz durchblicken, würde ich jetzt genau das tun: Eure fiktiven Reisekosten mitteilen, die angefallen wären, wenn Ihr selbst den Termin wahrgenommen hättest.
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Mai5
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#6

15.12.2020, 12:10

:thx
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