Abrechnung Mietrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ich
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#1

11.12.2020, 06:14

Wir diskutieren im Büro, vll kann jemand von euch helfen.

Gegner war im Zahlungsverzug für Mieten. Wir haben daher das Mietverhältnis gekündigt, die ausstehenden Mieten gefordert + unsere Gebühr als Nebenforderung aus GW der offenen Mieten + Jahresmiete = 8700€ = 808,13€ Honorar.
Gegner ist ausgezogen, hat aber nicht bezahlt.

Wir haben einen MB beantragt wonach die offenen Mieten von 1700€ gefordert wurden + als Hauptforderung unsere Gebühr i.H.v. 552,28€ + als Nebenforderung unsere Gebühr aus GW 1700€ = 255,85€. Bei unserer Gebühr als Hauptforderung wurden einfach die 808,13€ - 255,85€ gerechnet.
M.e. hätte man unsere Gebühr nicht splitten dürfen, sondern insgesamt als Nebenforderung geltend machen müssen, da so wie jetzt das ganze streitwerterhöhend ist. Zudem ist es m.E. nicht richtig, die Gebühr die als Schadenersatz geltend gemacht wird, einfach minus zu nehmen. Da hätte man dann doch aus dem GW der Jahresmiete abrechnen müssen.

Wie sieht ihr es?
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Anahid
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#2

11.12.2020, 10:24

Meiner Meinung nach ist die Beantragung so schon falsch. Wieso hast Du die Gebühren gesplittet und zum Teil als Hauptforderung geltend gemacht? Richtig wäre m.E. gewesen, die Gebühr komplett als Nebenforderung geltend zu machen und anzugebne, dass der Streitwert der vorgerichtlichen Tätigkeit sich auf 8.700,00 € belief. Selbstverständlich ist insgesamt nur aus 1.700,00 € anzurechnen. Ich würde da mal mit dem Mahngericht telefonieren, wie Ihr das jetzt hinbekommen könnt.
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#3

11.12.2020, 17:38

Dieser Meinung bin ich auch. Der MB-Antrag wurde nicht von mir gemacht. Ich wurde gefragt ob der Streitwert fürs streitige Verfahren richtig ist. Festgesetzt wurden 1.700, im MB jedoch 2.252€. Ich habe daraufhin selber gesagt wie du oben. Mir wird jedoch nicht geglaubt.
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#4

14.12.2020, 12:25

Naja.....kannst denen ja gerne meine Antwort präsentieren....ob Dir im Büro nun jemand glaubt oder nicht ist unerheblich. Du musst jetzt mit dem Mahngericht versuchen "unsere" Meinung umzusetzen. ;)
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#5

16.12.2020, 17:49

Mit dem Mahngericht muss ich nichts mehr klären.
Das ganze ging ins streitige. Es gibt ein Urteil gem. unseren Anträgen. Streitwert wurde jedoch auf 1700€ festgesetzt. Ich wurde gefragt ob das nicht falsch sei, da 22...€ gefordert wurden. Anwalt ärgerte meine Ansicht. Hat Beschwerde gegen Streitwert erhoben und mittlerweile tatsächlich Recht bekommen. Ich bin nach wie vor anderer Meinung. V.a. weil die Aussage "Sie hatten wie zu erwarten nicht Recht" kam, ärgert mich das ganze extrem. ...
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#6

17.12.2020, 09:43

Oh Mann, ich hab Dich komplett falsch verstanden. :oops: Ich hab das so verstanden, dass es Probleme mit der Anrechnung im Mahnverfahren gab. Keine Ahnung, warum ich diesen Schluss gefasst habe. :kopfkratz Und irgendwie ist mir dadurch gegangen, dass Du genau in #3 dann auf den Streitwert abgestellt hast. Sorry, das war jetzt mein Fehler. :-?

Wird eine Hauptsache außergerichtlich erledigt, nicht aber die Kosten des Anwalts gezahlt, dann wird der Mandant den Anwalt beauftragen, diese Kosten gegen die Gegenseite geltend zu machen. In dem Fall werden die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts zur Hauptsache.

Vorliegend ging es um zwei Sachverhalte: Kündigung und Zahlungsverzug. Der Mieter zog aus, womit der Teil Kündigung erledigt ist und der Zahlungsverzug verbleibt.

Bei Beantragung des Mahnbescheides gibt es dann zwei Möglichkeiten vorzugehen: Du kannst entweder so vorgehen, wie von uns beiden vorgesehen oder Du kannst - wie es Dein Chef gemacht hat - splitten und damit den Streitwert hochsetzen, um dann im gerichtlichen Verfahren höhere Gebühren zu bekommen. Also von daher habt Ihr eigentlich beide Recht. Wenn man so vorgeht, wie es Dein Chef gemacht hat, muss aber darauf geachtet werden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur nach (in Eurem Fall) 1.700,00 € erfolgt und nicht aus dem "hochgesetzten" Streitwert von 2.252 €.
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#7

18.12.2020, 06:02

Dass sich die Anwaltsgebühren von Nebenforderung zu Hauptforderung wandeln wenn die ursprüngliche Hauptforderung wegfällt kenn ich.

Vorliegend wurde jedoch die Kündigung einer Wohnung aufgrund Zahlungsverzug erklärt. Der Gegner ist ausgezogen, hat aber nicht bezahlt. Nachdem die Kündigung auf den Zahlungsverzug gestützt wird ist das ganze doch eine Angelegenheit. Man legt ja keine zwei Akten an um in der einen die Zahlung zu fordern und in der anderen die Kündigung zu erklären.

Zum anderen hätte man m.E. - wenn man schon splittet - die Gebühr für die Kündigung aus 12xMiete rechnen müssen und die Gebühr für den Zahlungsverzug aus offener Forderung. Vorliegend hat man gerechnet: Nebenforderung im MB außergerichtliche Gebühr des Anwalts aus offener Forderung/Miete - zzgl als Hauptforderung Schadenersatz außergerichtliche Gebühr des Anwalts berechnet aus 12xMiete+offene Miete abzgl der Gebühr aus offener Miete.
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#8

18.12.2020, 11:15

Nein, da bin ich jetzt allerdings dann anderer Meinung als Du. Du hast zum einen den Streitgegenstand Kündigung mit einem Wert von 7.000,00 € und zum anderen den Streitgegenstand Mietrückstände mit einem Wert von 1.700,00 €. Ihr habt, wie es das Gesetz vorsieht, eine GG aus dem Gesamtwert von 8.700,00 € = 659,10 € beim Gegner geltend gemacht. Und da ist auch die Grenze. Mehr kann nicht gefordert werden.

Nun ist der Streitgegenstand Kündigung erledigt, aber die Kosten sind nicht gezahlt. Beantragst Du jetzt den Mahnbescheid, kannst Du, wie oben angegeben, den Teilbetrag der Gebühren, der auf den Streitgegenstand Kündigung (der erledigt ist) entfällt, als Hauptforderung geltend machen. Du musst aber auch dafür sorgen, dass die GG aus dem Mietrückstand von 1.700,00 € auf die VG des Mahnverfahrens angerechnet wird. Also nimmst Du als Nebenforderung die GG aus 1.700,00 € in den MB auf (= 195,00 €). Eine GG aus dem Streitwert von 7.000,00 € würde 526,50 € betragen. Den Betrag kannst Du aber nicht als Hauptforderung aufnehmen, weil Du damit den Höchstbetrag von 659,10 € überschreiten würdest. Entsprechend musst Du diesen Betrag also "kürzen" und, sodass am Ende (jetzt mal die Beträge mit Auslagen und MwSt): Höchstbetrag 808,13 € ./. 255,85 € (Gebühren aus 1.700 €) = 552,28 € übrig bleiben, die dann als Hauptforderung geltend gemacht werden können.

So verständlicher?
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