Anrechnung Geschäftsgebühr auf Geschäftsgebühr = Minderung Verzugsschaden?
Verfasst: 08.12.2020, 14:54
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich hoffe, dass es dieses Thema nicht schon gibt. Ich habe leider nichts gefunden und versuche mich mal kurz zu fassen:
Unser Mandant will Klage einreichen, nachdem unsere außergerichtlichen Bemühungen nichts gebracht haben. Von seiner Rechtsschutzversicherung hat er allerdings nur eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren erhalten. Ich möchte dem Mandanten nun gerne die Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, hierbei aber schon die Anrechnung vornehmen, damit es für ihn günstiger ausfällt, also so:
1,3 GG aus 10.000,- €
- 0,65 GG aus 10.000,,- €
etc.
Wenn die Klage dann eingereicht ist, würde ich gegenüber der RSV die volle 1,3 VG, also ohne Anrechnung der GG, abrechnen.
1. Frage: Anrechnung GG auf GG sollte laut § 15a I RVG möglich sein oder?
2. Frage: Wie wirkt sich das aber auf den Verzugsschaden, also auf die einzuklagende Geschäftsgebühr, aus? Kann ich trotzdem die volle 1,3 GG einklagen? Wenn diese am Ende dann von der Gegenseite tatsächlich erstattet werden muss (und sie dann im KFA hälftig angerechnet würde), müssten der Mandant und die RSV sich diese teilen oder?
Hoffe, man versteht, was ich meine.
LG
ich hoffe, dass es dieses Thema nicht schon gibt. Ich habe leider nichts gefunden und versuche mich mal kurz zu fassen:
Unser Mandant will Klage einreichen, nachdem unsere außergerichtlichen Bemühungen nichts gebracht haben. Von seiner Rechtsschutzversicherung hat er allerdings nur eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren erhalten. Ich möchte dem Mandanten nun gerne die Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, hierbei aber schon die Anrechnung vornehmen, damit es für ihn günstiger ausfällt, also so:
1,3 GG aus 10.000,- €
- 0,65 GG aus 10.000,,- €
etc.
Wenn die Klage dann eingereicht ist, würde ich gegenüber der RSV die volle 1,3 VG, also ohne Anrechnung der GG, abrechnen.
1. Frage: Anrechnung GG auf GG sollte laut § 15a I RVG möglich sein oder?
2. Frage: Wie wirkt sich das aber auf den Verzugsschaden, also auf die einzuklagende Geschäftsgebühr, aus? Kann ich trotzdem die volle 1,3 GG einklagen? Wenn diese am Ende dann von der Gegenseite tatsächlich erstattet werden muss (und sie dann im KFA hälftig angerechnet würde), müssten der Mandant und die RSV sich diese teilen oder?
Hoffe, man versteht, was ich meine.
LG