Vollzug des StVG und der FeV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Wolke187
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 15.04.2019, 16:11
Beruf: ReFa

#1

08.12.2020, 11:02

Hallo,

ich hätte folgende Frage:

Gegen unseren Mandanten wurde ein Bescheid erlassen zur Feststellung zum Führen von Kfz (Vollzug des StVG und der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV). In diesem wurde lediglich die Beibringung eines Gutachtens (MPU) angeordnet sowie eine Stellungnahme angefordert.

Anschließend hat er nochmals einen Bescheid erhalten, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid wurden von unserer Seite keine Rechtsmittel eingelegt.

Ich soll nun abrechnen - mein Vorschlag wäre:

Nr. 5100 GG
Nr. 5103 VG Verfahren vor Verwaltungsbehörde ??

:thx
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

08.12.2020, 11:21

Nein, das ist kein Bußgeldrecht, sondern Verwaltungsrecht, wird nach Teil 2 abgerechnet. Gegenstandswert ist dem Streitwertkatalog zu entnehmen, bei Klasse B regelmäßig 5.000 EUR.
Antworten