Anrechnung Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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spatzn
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#1

04.12.2020, 12:38

Hallo,

bin etwas aus der Übung.

Unser Mandant soll lt. Urteil 869,20 € an vorgerichtlichen Kosten zahlen. Eingeklagt wurden 1.973,90 € bei GW: 110.000 €.

Die Gegenseite hat im Kfa. beantragt: GW: 81.000 €-1,3 VG und Anrechnung 0,65 GG über 434,60 €.

Ist das so richtig?

Mir erscheint das irgendwie komisch.

Danke für Eure Hilfe.
Chmisp
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#2

04.12.2020, 13:18

Das klingt etwas komisch. Wurde ein Streitwert festgelegt? Fand kein Termin statt?

Die Anrechnung erscheint auch komisch. Aus dem Gegenstandswert von 81.000€ wäre die Anrechnung 921,70€ und nicht 434,.60€

Wenn das vorangegangene Urteil nicht den Streitwert und damit die Anwaltskosten und die GG auf 869,20€ gekappt hat, dann sollte meiner Meinung nach die volle Anrechnung erfolgen.
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Anahid
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#3

04.12.2020, 13:29

Was ist daran komisch? Bis auf die Tatsache, dass auf den ersten Blick zuviel angerechnet wird?

Vorgerichtliche Kosten im Urteil (und solange Euer Mandant vorher keine Zahlung auf diese Kosten geleistet hat damit auch sämtliche vorgerichtlichen Kosten) 869,20 €. Die Hälfte = 434,60 € rechnet die Gegenseite an (mehr muss sie auch nicht anrechnen; man beachte § 15a Abs. 2 RVG).

Was die Gegenseite übersehen hat, ist, dass in den 869,20 € mindestens die Auslagenpauschale und ggf. auch Mehrwertsteuer enthalten ist. Die wären natürlich vor der Anrechnung rauszurechnen gewesen. Also wenn überhaupt ist hier wohl eher zuviel angerechnet worden, als zu wenig. Aber komisch finde ich da nix. :kopfkratz
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#4

04.12.2020, 13:37

Ob hier überhaupt was anzurechnen ist, kann man mit den vorliegenden Angaben überhaupt nicht einschätzen. Mehr als das was beantragt wurde, kann es aber auf keinen Fall sein, wie @Anahid schon richtig bemerkt hat.
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