Terminsgebühr bei teilweiser Erledigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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egal1984
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#1

02.12.2020, 11:43

Hallo zusammen,

ich war nun seit Jahren stiller und unregistrierter Leser und hatte bislang immer eine Antwort gefunden, außer diesmal.
Es geht um die Abrechnung einer Räumungsklage.

Räumungsklage wurde erhoben und auch Nutzungsentschädigung von EUR 6.000 geltend gemacht.
Es gab schriftliche Vergleichs“gespräche“, ein Vergleich kam nicht zustande.

Vor der mündlichen Verhandlung konnte ich den Räumungsantrag für erledigt erklären, musste aber noch weitere EUR 4.000 Nutzungsentschädigung ergänzen.
In der mündlichen Verhandlung schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an und wir schließen anschließend einen Vergleich über die Nutzungsentschädigung und die Kostenquote.

Sehe ich es richtig, dass damit für den Räumungsantrag weder eine Terminsgebühr noch eine Vergleichsgebühr anfällt?

Vielen Dank für eine Bestätigung und natürlich noch mehr Dank für eine Widerlegung ;-)

Grüße
Johannes
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Adora Belle
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#2

02.12.2020, 13:10

Wenn erst durch die Erklärung des Beklagten Erledigung eingetreten ist, dann ist zumindest die TG angefallen.

Ansonsten weißt Du halt für die Zukunft, dass Du Dich erst im Termin über alles erklärst, und auch alles in den Vergleich einbezogen werden muss.
egal1984
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#3

02.12.2020, 15:01

Danke. Ich hänge letztlich nur gedanklich daran, dass im Vergleich ja faktisch die Kosten der Erledigung "mitverglichen" sind.
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#4

02.12.2020, 16:31

Ja, aber das ändert ja nichts daran, dass die Hauptsache in diesem Punkt schon vorher erledigt war. Und solange noch Hauptsache-Reste offen sind, ist der Kostenwert nicht relevant.
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