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2 Mandanten, Beratungshilfe / Rechtsschutzversicherung

Verfasst: 30.11.2020, 09:50
von Cassa
Hallo zusammen,

da ich so einen Fall noch nicht hatte, weiß ich nicht genau, wie ich hier abrechnen soll. Daher habe ich die Abrechnung leider ein wenig aufgeschoben....

Wir haben zwei Mandanten in derselben Angelegenheit vertreten. Mandant 1. hat Beratungshilfe erhalten, Mandant 2. hat eine Rechtsschutzversicherung.

Wie rechne ich hier die außergerichtliche Tätigkeit diesbezüglich ab? :kopfkratz

Bei der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung würde ich sagen, dass ich hier die außergerichtliche Tätigkeit abrechne und dann sage, dass sie davon 50 % zu tragen hat.
Bei der Beratungshilfe ebenfalls?

Wie verhält es sich mit einer Erhöhungsgebühr?

Nach der außergerichtlichen Tätigkeit waren wir für den Mandant mit der RSV auch erstinstanzlich tätig. Die weitere Mandantschaft wurde dann nicht mehr von uns, sondern von einem anderen Kollegen vertreten.

Wie sieht hier die Anrechnung der Gebühren aus?

Ich wünsche Euch einen guten Wochenstart :wink2

Re: 2 Mandanten, Beratungshilfe / Rechtsschutzversicherung

Verfasst: 30.11.2020, 16:43
von Feldhamster
Handelt es sich um eine Abrechnung nach Gegenstandswert? Wenn ja, wie hoch ist der?
Ich frage, damit man sieht, von welchen Gebührenbeträgen wir hier reden.

Re: 2 Mandanten, Beratungshilfe / Rechtsschutzversicherung

Verfasst: 01.12.2020, 17:13
von Cassa
Der Gegenstandswert beträgt für außergerichtlich und gerichtlich 25.689,34 €.

Re: 2 Mandanten, Beratungshilfe / Rechtsschutzversicherung

Verfasst: 01.12.2020, 20:59
von Feldhamster
Ich würde - ohne Garantie, dass das richtig ist - wie folgt abrechnen:

1,3 GG Nr. 2300 gegenüber der RSV nach GW 25.689,34 = 1.121,90 € netto
GG Nr. 2503 gegenüber der Staatskasse = 85,00 € netto
Diese beiden GG addiert ist geringer als eine 1,6 GG Nr. 2300, 1008, die nämlich 1.380,80 € netto betragen würde.

Für das gerichtliche Verfahren ist dann die 1,3 GG Nr. 2300 für den rechtsschutzversicherten Mandanten wie üblich auf die 1,3 VG Nr. 3100 hälftig anzurechnen. Den Beratungshilfe-Mandanten habt ihr ja gerichtlich nicht vertreten, insoweit ist keine Anrechnung vorzunehmen.