Hallo liebe Foreno-Mitglieder,
Ich bin ganz neu hier und habe dieses Jahr meine Ausbildung zur ReFa erfolgreich abgeschlossen. Wahrscheinlich wird das den erfahrenen ReFas gleich etwas sagen, zumindest hoffe ich darauf.
Wir haben hier ein Urteil, in dem unter Punkt 7. steht, dass unsere Partei die außergerichtlichen Kosten zu 28% allein tragen muss. Die anderen Parteien müssen ebenfalls mit einer Quotelung die außergerichtlichen Kosten allein tragen.
Ich habe ganz normal den KAA gestellt, jetzt kam von dem Gericht ein Schreiben zurück, dass nur die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt werden können. Hat das Gericht damit Recht?
Ich brauche dringend eine Aufklärung für Anfänger wie mich! Danke schon einmal!
KAA
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Hallo und herzlich willkommen, antonia.
Wie sah dein Kaa denn aus?
Ja, das Gericht hat Recht.antonia.aa hat geschrieben: ↑24.11.2020, 13:49Ich habe ganz normal den KAA gestellt, jetzt kam von dem Gericht ein Schreiben zurück, dass nur die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt werden können. Hat das Gericht damit Recht?
Wie sah dein Kaa denn aus?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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icerose hat geschrieben: ↑24.11.2020, 13:57Hallo und herzlich willkommen, antonia.
Ja, das Gericht hat Recht.antonia.aa hat geschrieben: ↑24.11.2020, 13:49Ich habe ganz normal den KAA gestellt, jetzt kam von dem Gericht ein Schreiben zurück, dass nur die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt werden können. Hat das Gericht damit Recht?
Wie sah dein Kaa denn aus?
Oh wow, danke für die schnelle Antwort!
Ich habe die außergerichtlichen Kosten mit reingenommen, sowie auch die Auslagenpauschale für den Parkschein für den Gerichtstermin. Beides wurde nicht anerkannt von dem Gericht und geschrieben, dass diese Gebühren nicht berücksichtigt werden können. Eine wirkliche Begründung war aber nicht dabei.
Streitwert: 3.151,00 €
Gschäftsgebühr 2300
Verfahrensgebühr 3100 unter Anrechnung GG
Terminsgebühr 3104
die 7003 und die 7005 für den Termin
Postpauschale und Dokumentenpauschale
die Auslagen für das Parkticket
USt.
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Der Begriff "außergerichtliche Kosten" wird von Rechtsanwälten und Gerichten unterschiedlich verwendet. Wenn das Gericht von "außergerichtlichen Kosten" spricht, meint es nicht die Geschäftsgebühr , sondern die Rechtsanwaltskosten. Für viele Rechtsanwälte sind dagegen "außergerichtliche Kosten" alle Gebühren und Auslagen, die vor Einschaltung des Gerichts entstanden sind. Besser wäre da der Begriff "vorgerichtliche Kosten", um keine Verwirrung zu stiften.
Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um vorgerichtliche Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren nichts zu suchen haben. Die Geschäftsgebühr wird i. d. R. als Nebenforderung in der Klage geltend gemacht. Wird diese dann tituliert ist sie lediglich später bei der Anrechnung im KFA/KAA zu berücksichtigen (näheres dazu in § 15a RVG). Zu den Kosten der Terminswahrnehmung gehören normalerweise auch die Kosten für das Parkticket. War der Beleg beigefügt? Ansonsten würde ich wegen der Parkkosten noch mal beim Gericht nachfragen.
Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um vorgerichtliche Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren nichts zu suchen haben. Die Geschäftsgebühr wird i. d. R. als Nebenforderung in der Klage geltend gemacht. Wird diese dann tituliert ist sie lediglich später bei der Anrechnung im KFA/KAA zu berücksichtigen (näheres dazu in § 15a RVG). Zu den Kosten der Terminswahrnehmung gehören normalerweise auch die Kosten für das Parkticket. War der Beleg beigefügt? Ansonsten würde ich wegen der Parkkosten noch mal beim Gericht nachfragen.
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Dankeschön für die ausführliche Antwort. Werde ich mir beim nächsten Mal merken.
Zu den Fahrtkosten werde ich noch einmal den Beleg anhängen, da wir diesen damals nachgereicht haben. Der ist bestimmt verloren gegangen.
Danke für die Mühe!
Zu den Fahrtkosten werde ich noch einmal den Beleg anhängen, da wir diesen damals nachgereicht haben. Der ist bestimmt verloren gegangen.
Danke für die Mühe!