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Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 10:50
von BüroBüro
Hallo zusammen, ich habe vom Gericht auf meinen Antrag auf Festsetzung hin folgendes Schreiben erhalten:
"Wir bitten um Vorlage einer Geldempfangsvollmacht". Was wollen die denn damit :kopfkratz
"Ferner bedarf es der Geltendmachung Ihrer Pflichtverteidigervergütung oder aber der Vorlage eines unbedingten Verzichts auf die Pflichtverteidigervergütung" Und das verstehe ich auch nicht :kopfkratz
Hatte das jemand schon mal und kann mir hier sagen was ich jetzt machen soll :sad:

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 11:07
von Adora Belle
Mit solchen Schreiben reagiert das Gericht üblicherweise auf Anträge, in denen nach Freispruch die Wahlverteidigerkosten geltend gemacht werden.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 14:30
von BüroBüro
Jetzt hab ich auch das Urteil vorliegen und weiß jetzt vom Freispruch.
Dann muss ich wohl diese Erklärung vorlegen.
Aber kann mir jemand sagen warum ich eine Vollmacht vorlegen soll?

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 16:33
von Adora Belle
Weil das ein Anspruch des Mandanten ist. Mit PV-Bestellung ist das Wahlverteidigungsmandat beendet, die Vollmacht erloschen. Du brauchst deshalb eine neue Vollmacht, um jetzt Gelder für den Mandanten entgegenzunehmen. Noch besser wäre es, sich den Anspruch abtreten zu lassen, dann sind auch Aufrechnungen der Staatskasse ausgeschlossen.

Da Du Deinen Anspruch gegen die Staatskasse bei Zahlung der WV-Vergütung an den Mandanten nicht verlierst, sollst Du außerdem auf die PV-Vergütung verzichten. Sonst zahlt die Staatskasse im Extremfall zweimal.

Du kannst auch zuerst mal die PV-Vergütung beantragen. Und später dann nur noch die Differenz zur WV-Vergütung.

Btw: Wie kommt man denn auf den WV-Vergütungs-Antrag, wenn man gar nix vom Freispruch weiß?

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 17:14
von Refa-99
Adora Belle hat geschrieben:
18.11.2020, 16:33
Noch besser wäre es, sich den Anspruch abtreten zu lassen, dann sind auch Aufrechnungen der Staatskasse ausgeschlossen.
Wie kommst du darauf? Besagt nicht § 406 BGB, dass die Aufrechnung grundsätzlich möglich bleibt, wenn erst nach dem Verfahren abgetreten wird?

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 17:41
von Adora Belle
Ich komme darauf, weil das in §43 RVG steht. Das ist lex specialis.

Re: Pflichtverteidigerabrechnung

Verfasst: 18.11.2020, 18:41
von Refa-99
Ah den kannte ich nicht, danke :thx