Gilt § 15 Abs. 3 hier auch?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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nadines
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#1

18.11.2020, 09:46

Guten Tag liebe Kolleginnen,

wir haben in der Kanzlei einen sonderbaren Fall und ich weiß nicht, wie ich den abrechnen soll:

Es handelt sich um eine Familiensache. Im Sorgerechtsverfahren haben wir Unterhaltsregelungen mitbesprochen. Nun kann man sich denken, dass wir nach § 15 Abs. 3 abrechnen sollten. Allerdings handelte es sich hier nicht um einen nicht-rechtshängigen Anspruch: Die Richterin hat im Sorgerechtsverfahren ein neues Verfahren eröffnet, mit Aktenzeichen und Streitwertbeschluss etc.

Ich habe also beide Verfahren einzeln abgerechnet, da im Verfahren die Unterhaltssache ja anhängig wurde. Habe die Rechnungen allerdings vom Gericht zurückbekommen mit dem Hinweis auf § 15 Abs. 3...

Das gilt doch aber nur bei Angelegenheiten, die noch nicht rechtshängig sind!?

Ich finde keine entsprechende Vorschrift dafür, kann mir vielleicht jemand helfen?

Liebe Grüße und einen schönen Tag

Nadine
Husky98
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#2

18.11.2020, 10:24

§ 15 Abs. 3 RVG kommt nur zur Anwendung, wenn verschiedene Gebührensätze vorliegen. Das scheint in dem von Dir geschilderten Fall nicht so zu sein.
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nadines
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#3

18.11.2020, 11:25

Husky98 hat geschrieben:
18.11.2020, 10:24
§ 15 Abs. 3 RVG kommt nur zur Anwendung, wenn verschiedene Gebührensätze vorliegen. Das scheint in dem von Dir geschilderten Fall nicht so zu sein.
Naja, in beiden Verfahren haben sich die Parteien geeinigt, es fällt also in beiden Verfahren eine Einigungsgebühr an, was bedeutet, dass es verschiedene Gebührensätze gibt :sad: :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

18.11.2020, 11:47

Nach Deiner Schilderung wurde der Unterhalt im Termin anhängig gemacht.
nadines
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#5

18.11.2020, 11:58

Adora Belle hat geschrieben:
18.11.2020, 11:47
Nach Deiner Schilderung wurde der Unterhalt im Termin anhängig gemacht.
Ja, das denke ich ja auch... Bei § 15 Abs. 3 RVG werden ja nicht rechtshängige Ansprüche mitverhandelt. Es wurde aber ein komplett neues Verfahren eröffnet. Ich frage mich, wie ich das dem Gericht jetzt erklären soll, die wollen das da nicht verstehen... Oder ich kann es nicht verstehen, keine Ahnung...
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Adora Belle
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#6

18.11.2020, 12:07

Ich würde da mal anrufen und nachfragen, wie man sich die Abrechnung vorstellt. An Familiengerichten gibt es zT die Rechtsprechung, dass Mehrvergleichs-Inhalte im PKH-Verfahren anhängig sind und deshalb mit einer 1,0 EG abgerechnet werden müssen. Dann würde das so aussehen:

1,3 VG Sorge
0,8 VG Unterhalt
Abgleich
1,2 TG Sorge+Unterhalt
1,0 EG Sorge+Unterhalt
suzette
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#7

20.11.2020, 09:41

Vielleicht meint das Gericht auch § 15 Abs. 2 ?

Gibt es denn ein Verhandlungsprotokoll? Wurden erst beide Sachen besprochen und verglichen und danach das neue Verfahren eröffnet? Dann würde ich so abrechnen wie Adora Belle unter #6.
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