Abrechnung Pflichtverteidiger?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Mondschein
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#1

17.11.2020, 23:16

Hallo zusammen,

habe folgende Frage zur Abrechnung.

Wir sind als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, haben Akteneinsicht genommen und haben diese eingescannt.
Verhandlungstermin außerhalb des Bezirks, hat ca. 6 Stunden gedauert.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage, welche Gebühren kann ich abrechnen?

- Grundgebühr, Nr. 4100 VV
- Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV
- Terminsgebühr, Nr. 4108 VV
- Zuschlag für ca. 6 Stunden Verhandlung, Nr. 4110 VV
- Fahrtkosten je 0,30 pro gefahrenen km; Nr.: 7004 VV
- Auslagen, Nr. 7002 VV
- 19 % Umsatzsteuer, Nr.7008 VV

- Parkgebühren, Nr.: 7006 VV


Wäre dies so richtig, oder habe ich da irgendeinen Denkfehler? :kopfkratz

Danke für eure Antworten.

LG Mondschein
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Adora Belle
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#2

18.11.2020, 09:29

Abwesenheitsgeld fehlt. Die Kopien werden je nach örtlicher Rechtsprechung erstattet oder nicht erstattet. Wahrscheinlich nicht.

Ob auch die 4104 angefallen ist, musst Du selbst wissen.
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Dany1981
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#3

18.11.2020, 09:44

Also wir haben bisher alle unsere Kopien erstattet bekommen. Auf jeden Fall versuchen.

Ich würde nochmal die MwSt. checken.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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#4

18.11.2020, 10:25

In Berlin musst Du versichern, dass die Kopien nicht gescannt wurden, sondern ausschließlich auf Papier kopiert. Anderenfalls gibts nix.
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Dany1981
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#5

18.11.2020, 10:33

Wir tun beides. Scannen und Drucken. Er tut sich bei Gericht mit der Papierakte leichter.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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#6

18.11.2020, 10:38

Darum gehts nicht. Unsere Rechtsprechung ist der Ansicht, dass Kopien nur dann zu erstatten sind, wenn nicht auch noch daneben Scans vorliegen. Wenn Du erst scannst, und später ausdruckst, hast Du Pech.

Ich warte so auf die elektronische Akte in Strafsachen...
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#7

19.11.2020, 11:50

Bekommt man das Abwesenheitsgeld noch zusätzlich zu der Zuschlagsgebür 4110 VV RVG?

Und adressieren muss ich doch die Rechnung, an denjenigen , den wir vertreten haben und dann schicke ich diese Rechnung an das Gericht, oder ?
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#8

19.11.2020, 12:02

Nein, Du stellst aufgrund der Beiordnung einen Antrag auf Erstattung der Pflichtverteidigervergütung aus der Staatskasse, damit hat der Mandant nichts zu tun.

Ja, Abwesenheitsgeld gehört zu den Kosten der Geschäftsreise. Während der Zuschlag eine Erweiterung der Terminsgebühr darstellt.
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#9

19.11.2020, 12:42

Oh OK vielen Dank für die schnelle Antwort Adora Belle
Mondschein
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#10

13.12.2020, 22:01

... und wie formuliere ich so ein Antrag auf Erstattung der Pflichtverteidigervergütung?

Stehe gerade völlig auf dem Schlauch
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