Vergleichsüberhang ohne Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LauraKatharina
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#1

10.11.2020, 11:49

Hallo ihr Lieben,
ich hab schon wieder so eine komische Akte bekommen :-?

In einer familienrechtlichen Angelegenheit wurde gleich nach dem Scheidungsantrag außergerichtlich ein Vergleich über 50.000,00 € getroffen, welcher protokolliert wurde. Das Gericht schreibt "der Wert des Vergleichüberhang beträgt 50.000,00 €.

Das Verfahren hat seinen Fortgang genommen und letztlich wurde das Verfahren durch Beschluss beendet, Verfahrenswert 36.000,00 €.

Ein Vergleichsüberhang wird ja eigentlich so abgerechnet:
1,3 VerfG aus Verfahrenswert
0,8 VerfG aus Vergleichsüberhang
1,2 TerminsG aus Verfahrenswert + Vergleichsüberhang
1,0 EinigungsG aus Verfahrenswert
1,5 EinigungsG aus Vergleichsüberhang

Wir haben aber in dem eigentlichen Verfahren kein Vergleich geschlossen, wie rechne ich da denn den Vergleichsmehrwert ab? Ganz spontan hätte ich folgendes gesagt:

1,3 VerfG aus Verfahrenswert
0,8 VerfG aus Vergleichsüberhang
1,2 TerminG aus allem
1,5 EingigungsG aus Vergleichsüberhang

keine EinigungsG aus dem Verfahrenswert, da dort keine Einigung.

Ist das so korrekt? :kopfkratz
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Adora Belle
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#2

10.11.2020, 11:59

Wenn lediglich protokolliert wurde, entsteht keine TG aus dem Überhangswert.

Du hast 1,3+1,2 aus dem Verfahrenswert.
Und 0,8+1,5 aus dem Vergleichswert.

Sicher, dass der Vergleich nicht auch einen Teil des Verfahrens betrifft, insbesondere den Versorgungsausgleich?
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#3

17.11.2020, 10:57

Adora Belle hat geschrieben:
10.11.2020, 11:59
Wenn lediglich protokolliert wurde, entsteht keine TG aus dem Überhangswert.

Du hast 1,3+1,2 aus dem Verfahrenswert.
Und 0,8+1,5 aus dem Vergleichswert.

Sicher, dass der Vergleich nicht auch einen Teil des Verfahrens betrifft, insbesondere den Versorgungsausgleich?
Der Vergleichsbetrag betrifft Herauszahlungsbeträge bzgl. dem gemeinsamen Haus. Es wurde außergerichtlich verglichen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Ich sehe aber grade, dass der Vergleich erst im Termin schriftlich geschlossen und protokolliert wurde. Also Teil des Verfahrens? Dann hätte ich doch auch die Terminsgebühr aus dem Vergleichswert? :kopfkratz
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#4

17.11.2020, 11:01

Oben schreibst Du, der Vergleich wurde außergerichtlich getroffen und im Termin nur protokolliert. Wenn der Text schon fertig mitgebracht wurde, spricht das gegen eine Erörterung.
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#5

19.11.2020, 10:39

Adora Belle hat geschrieben:
17.11.2020, 11:01
Oben schreibst Du, der Vergleich wurde außergerichtlich getroffen und im Termin nur protokolliert. Wenn der Text schon fertig mitgebracht wurde, spricht das gegen eine Erörterung.
Ja genau, der wurde nicht mehr erörtert sondern nur protokolliert. Danke :thx
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