Kostenerstattungsanspruch nach Verweisung von LG an ArbG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Wunschkind0309
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#1

10.11.2020, 10:39

Hallo,
ich bräuchte mal dringend eure Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

1. Gegenseite beantragt einstw. Verf. beim LG, wir erheben Widerspruch dann Termin. Dann wird die Sache an das ArbG verwiesen.

2. Gegenseite erhebt Klage und wir Widerklage vor dem ArbG, dann findet Termin statt ohne Ergebnis, nach langem hin und her schließen wir dann einen Vergleich, in welchem das einstw. Verf. mitverglichen wird.

Hinsichtlich der Kosten steht im Vergleich: „Über die Kosten und Gebühren des gesamten Rechtsstreits entscheidet das ArbG nach pflichtgem. Ermessen. Hierbei werden etwaige zusätzlich festgesetzte Kosten des Bekl. aus dem Verf. vor dem sich für unzuständig erklärten LG zu Lasten des Klägers berücksichtigt.
Es gibt zwei Streitwertbeschlüsse.

Meine Kollegin hat einen KFA gemacht hinsichtlich der Gebühren im einstw. Verfügungsverfahren, worauf die Gegenseite moniert, dass nach § 20 RVG es sich nur einmalig entstandene und nicht zusätzliche Kosten handelt und eine Festsetzung wg. doppeltem Entstehens nicht möglich ist.

Jetzt habe ich die Sache auf den Tisch bekommen und nachfolgendes gefunden:

Die Besonderheit ist ja, dass die angefallenen Gebühren vor dem ArbG nicht erstattungsfähig sind-hierzu habe ich nachfolgendes gefunden:
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzli-chen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht beschränkt auf etwaige „Mehrkosten“. Vielmehr sind alle vor dem zunächst fehlerhaft angerufenen Landgericht angefallenen Kosten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren ggf. noch einmal entstehen und von einer Er-stattung wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sind (BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - mwN, BAGE 112, 293; Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 9; ErfK/Koch 13. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Schleusener Stand Dezember 2012 § 12a Rn. 58 f.; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 12a Rn. 19; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 40 f.).

Aber ich komme irgendwie nicht darauf, wie ich § 20 RVG umgehen bzw. begründen kann?
Kann jemand einen Tipp geben? :oops:
Vielen Dank!!
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Anahid
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#2

10.11.2020, 10:57

Du musst § 20 nicht umgehen. Warum auch? Die Erklärung lieferst Du oben selbst. Bevor das Verfahren an das ArbG abgegeben wurde, waren bereits VG und TG (+ ggf. Fahrtkosten etc.) vor dem LG angefallen. Entsprechend können diese Kosten (sofern sie denn von der Gegenseite zu tragen sind - was sich aus Deinem obigen Vortrag nicht ergibt), gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Dabei ist es (so die von Dir rausgesuchte Kommentierung) egal, ob diese Kosten nochmals vor dem ArbG angefallen sind (weil natürlich durch den Vergleich sowohl eine VG, als auch TG auch vor dem ArbG wegen der einstweiligen Verfügung entstehen, was aber aufgrund § 20 RVG dann wieder nicht der Fall sein kann und darum sind diese beiden Gebührenteile dem Verfahren vor dem LG zuzuordnen).

Ich hoffe, ich hab das jetzt einigermaßen verständlich erklärt. :-?
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#3

10.11.2020, 10:59

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#4

10.11.2020, 11:28

Wie Anahid

Aber: Mir fehlt da noch eine Kostengrundentscheidung. Ich kann nicht aufgrund eines Streitwertbeschlusses festsetzen.
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#5

10.11.2020, 20:48

Danke für Eure Antworten!!! Es gibt keine Kostengrundentscheidung - nur das, was im Vergleich geregelt ist. Ich habe hier noch einen Beschluss des LAG Köln vom 11.05.2011, Az. 7 Ta 323/10 gefunden. Ich schreibe jetzt mal die Erwiderung und warte ab.
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#6

11.11.2020, 08:00

Keine Kostengrundentscheidung, keine Festsetzung von egal was.
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#7

11.11.2020, 12:36

Der Vergleich regelt rein gar nichts, was die Kosten angeht. Darum hab ich ja unter #2 schon geschrieben "sofern sie von der Gegenseite zu tragen sind". Von daher muss hier erst einmal eine Kostenregelung her, damit das erledigt werden kann. Deine Kollegin hätte noch gar keinen Kostenfestsetzungantrag stellen dürfen, wie jojo richtig mitteilt.
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