Abrechnung OWi-Angelegenheit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lanalana
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#1

10.11.2020, 09:55

Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier leider keine aktuelle Erfahrung, daher benötige ich eure Hilfe.
Es handelt sich um eine Owi-Angelegenheit, Bußgeldbescheid in Höhe von 98,50 Euro. Die Angelegenheit ist von Polizei an das AG gegangen, wir hatten Einspruch eingelegt und diesen dann zurück genommen. Einen Verhandlungstermin gab es nicht.

Was würdet ihr hier abrechnen?

Ich habe Folgendes:

Grundgebühr Bußgeldverfahren 5100 VV RVG 100,- €
Verfahrensgebühr Rechtsbeschwerde 5113 VV RVG 320,- €
Befriedungsgebühr 5115 Abs. 1 Ziff. 4 VV RVG i. V. mit 5113 320,00 €


______________________________________________

Meine Kollegin hat Folgendes:

Grundgebühr Bußgeldverfahren 5100 VV RVG 100,- €
Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde 5103 160,- €
Gebühr Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung 5115, 5103


Wie seht ihr das?
Ich danke euch!
Feldhamster
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#2

10.11.2020, 09:58

Wann seid ihr tätig geworden? Erst als die Sache beim AG anhängig war oder schon eher?
Lanalana
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#3

10.11.2020, 10:07

Wir sind schon vorher tätig geworden, als die Sache bei der Polizei war
Feldhamster
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#4

10.11.2020, 10:17

Dann nach deiner SV-Schilderung:

Grundgebühr
Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde
Verfahrensgebühr Amtsgericht
Verfahrensgebühr Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung
Lanalana
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#5

10.11.2020, 10:18

Und welche Höhe der Gebühr nehme ich da?
Feldhamster
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#6

10.11.2020, 10:26

Die muss die anhand der Kriterien in § 14 RVG aufgrund des Einzelfalls bestimmen, also von der Mittelgebühr ausgehen und dann schauen, ob diese gerechtfertigt ist oder eine Herabsetzung oder Erhöhung erfolgen muss.
Lori79
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#7

30.12.2021, 12:42

Hallo Zusammen,
habe folgendes Problem: Wir haben bei der Bußgeldbehörde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Dieser wurde nicht begründet. Sodann hat der Mandat den Bußgeldbescheid gezahlt. Die Bußgeldstelle teilte vorher mit, dass unserem Einspruch nicht abgeholfen wird und die Sache an die STaatsanwaltschaft abgegeben wird. Wir haben auch ein Schreiben von der STA bekommen. (Mitteilung des Aktenzeichens). Die Bußgeldbehörde hat sodann angefragt, ob wir den Einspruch zurück nehmen. Mandant wollte es, also haben wir den Einspruch gegenüber der Bußgeldhörde zurückgenommen.
Jetzt will ich mit der RS abrechnen.
Ich würde wie folgt abrechnen:

- Grundgebühr
- Mittelgebühr (Behörde) 5109
jetzt weiß ich nicht weiter:
- Zusatzgebühr 5115 ? vor Behörde oder Gericht 5115 ?
Mittelgebühr vor Gericht fällt doch auch an ?

Danke Euch.
Feldhamster
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#8

30.12.2021, 17:33

Ich verstehe seinen SV so, dass die Akten noch nicht bei Gericht eingegangen waren zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme, also 5115 vor Behörde und dementsprechend auch keine Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren. Selbst wenn man eine solche annehmen sollte, wäre mE die Mittelgebühr unangemessen im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
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