Abrechnung Beratung ZV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Languste
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#1

10.11.2020, 09:36

Hallo zusammen,

hier kommt meine Frage:

Wir haben einen Mandanten schriftlich über die verschiedenen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung beraten. Er hat sich dann aber gegen eine ZV entschieden. Wie rechnet man so eine Beratung ab? 0,3-Gebühr nach 3309 oder „normale“ Beratungsgebühr? Wir müssen mit Rechtsschutz abrechnen.

LG Bianca
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Anahid
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#2

10.11.2020, 10:43

Meiner Meinung nach kannst Du hier durchaus eine Beratungsgebühr abrechnen, denn nach Deinem Vortrag wart Ihr ja nicht mit der Durchführung der ZV beauftragt, sondern solltet den Mandanten erst einmal über die Möglichkeiten aufklären = beraten.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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mücki
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#3

10.11.2020, 11:14

Sehe ich wie Ana, insbesondere weil Mdt. sich gegen die Einleitung der ZV entschieden hat.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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