Gebührenhöhe Fachanwalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ayla
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#1

08.11.2020, 08:18

Hallo,

ich kann mein Skript nicht mehr finden, wo dazu etwas drin stand. Bei Google finde ich auch nichts. Daher hoffe ich jetzt auf euer Wissen.

Ich hatte mal beim Engler ein RVG Seminar. Dort hatte er uns Rechtsprechung abgedruckt, wonach das Aufsuchen eines Fachanwaltd bereits ein Indiz für die Schwierigkeit der Angelegenheit ist. Eine Erhöhung der Rahmengebühr um 20% ausgehend von der mittelgebühr 1,5 sollte demnach legitim sein.

Ich hatte das auch immer genutzt, insbesondere um mit RSV zu diskutieren...

Dann habe ich in eine andere Kanzlei gewechselt, dort konnte ich es leider nicht mehr gebrauchen, da wir Banken vertreten haben. Da war das alles etwas anders.

Nun kann ich es wieder brauchen, kann die Unterlagen aber einfach nicht mehr finden.

Hat jemand eventuell Fundstellen o.ä. für mich? Das wäre wirklich super. Herzlichen Dank schon einmal!

Lieben Gruß
Ayla
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sh161
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#2

09.11.2020, 08:25

In meinem Skript (das allerdings schon von 2014 ist) ist eine Reihe von Tatbeständen aufgeführt, die eine Erhöhung der GG rechtfertigen. Allein, dass der RA auch Fachanwalt ist, ist aber nicht dabei. :ka
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Soenny
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#3

09.11.2020, 09:39

Hatten wir vor ewigen Zeiten schon mal:

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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#4

09.11.2020, 09:47

Ich muss auch sagen, dass ich das in der Berufsschule so schon mal gehört habe, aber ein Urteil oÄ hab ich spontan auch nicht gefunden
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mücki
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#5

13.11.2020, 11:15

Also ganz ehrlich, ich finde ja solche Aussagen - auch in Berufsschulen - immer sehr berauschend. Dann sollen die Herrschaften doch mal die entsprechenden Urteile vorlegen! Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so etwas - vielleicht von einigen unerheblichen Ausreissern abgesehen - gibt. Jedenfalls hatten wir in meiner alten Kanzlei schon Probleme im Kostenfestsetzungsverfahren bzgl. Reisekosten etc. mit der Begründung Fachanwalt und im weiteren Umkreis gibt es keinen durchzudringen. Ich kann mich nicht erinnern, dass wir jemals damit Erfolg hatten. Demgemäß kann ich mir das mit einer Gebührenerhöhung und ggü. der RSV, die ja häufig schon versuchen, die Mittelgebühren runter zu setzen, schon gar nicht vorstellen.

@TE: Das Aufsuchen einen Fachanwaltes ist imho nicht unbedingt Anzeichen dafür, dass eine Angelegenheit besonders schwierig ist. Einfaches Beispiel: Mdt. bekommt Bußgeldbescheid mit Punkten wegen z.B. überhöhter Geschwindigkeit. Wen wird er wohl eher aufsuchen, den "Wald- und Wiesenanwalt" der von allem ein bisschen weiß oder den entsprechenden Fachanwalt, dessen "täglich Brot" solche Geschichten sind? Unabhängig davon: wieviele Mandanten können das tatsächlich abschätzen oder machen sich auch nur Gedanken darum?

Im RVG wird nicht umsonst auf den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit abgestellt und nicht darauf, welche Qualifikationen ein Anwalt hat oder nicht hat. Sonst könnte man auch argumentieren, dass die Angelegenheit für einen Nichtfachanwalt schwieriger ist, gerade weil er sich nicht ständig damit beschäftigt und daher mehr Bearbeitungsaufwand hat.

Man kann den Fachanwaltstitel sicher als zusätzlichen Argumentionspunkt für eine Erhöhung der Gebühr nutzen, allein der Umstand des Fachanwalttitels rechtfertigt eine Erhöhung nicht.
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mücki
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#6

13.11.2020, 13:53

Edit:
Ich habe ein entsprechendes Urteil (AG Tempelhof-Kreuzberg, imho nicht weiter beachtenswert) gefunden:

https://openjur.de/u/275796.html

Allerdings, sind hier - zumindest lt. dem Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer - auch die anderen Kriterien, wie Umfang der Angelegenheit und Bedeutung für den Mdt. etc. erfüllt. UND erfahrungsgemäß sind die Gutachten der Kammern nur äußerst selten "schlecht" für die Anwälte. Zudem ist die Entscheidung schon ziemlich alt und inzwischen sind sowohl die Rechtsschutzversicherungen und auch die Gerichte deutlich "strenger" geworden - auch das nur aus meiner Erfahrung -

Unabhängig davon dürfte es auch einen Unterschied machen, ob ich die Kosten ggü. der RSV, dem Mandanten oder der Gegenseite (Erstattungspflicht) geltend mache.
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