Fehlender Antrag auf gesamtschuldnerische Haftung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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trixie
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#1

03.11.2020, 12:52

Hallo!

In einem Kostenfestsetzungsantrag wurde versehentlich nicht beantragt, dass die Kosten gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu tragen sind. In dem vorangegangenen Titel stand auch nur, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Der Kfb ist bereits ergangen - natürlich ohne gesamtschuldnerische Haftung. Was kann/muss man da tun?
jenniver
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#2

03.11.2020, 12:57

Dann muss der vorangegangene Titel um die gesamtschuldnerische Kostentragung ergänzt werden.
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#3

03.11.2020, 13:03

trixie hat geschrieben:
03.11.2020, 12:52
Was kann/muss man da tun?
Leider nichts. Das wird gewöhnlich im Kfb auch nicht gesondert erwähnt, nur im Urteilstenor (zu 1). Wenn es dort auch nicht steht, sind es leider keine Gesamtschuldner.
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#4

03.11.2020, 13:06

jenniver hat geschrieben:
03.11.2020, 12:57
Dann muss der vorangegangene Titel um die gesamtschuldnerische Kostentragung ergänzt werden.
Das geht nur, wenn es ursprünglich schon beantragt war und im Urteil lediglich vergessen wurde. ;)
Zuletzt geändert von icerose am 03.11.2020, 13:06, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

03.11.2020, 13:06

jenniver hat geschrieben:
03.11.2020, 12:57
Dann muss der vorangegangene Titel um die gesamtschuldnerische Kostentragung ergänzt werden.
... es sei denn, dass die Beklagten bereits als Gesamtschuldner verurteilt worden sind (§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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#6

03.11.2020, 13:15

Sehe gerade, dass es da 2 VUs gibt. Im zweiten stand, dass die Beklagten, die weiteren Kosten des Reststreits zu tragen haben. Im ersten VU stand aber als Gesamtschuldner.

Wie sieht es denn jetzt aus ?
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#7

03.11.2020, 14:28

Habe selbst schon etwas gefunden. Kann mich wohl auf § 100 Abs. 4 ZPO berufen.
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#8

03.11.2020, 14:40

trixie hat geschrieben:
03.11.2020, 14:28
Habe selbst schon etwas gefunden. Kann mich wohl auf § 100 Abs. 4 ZPO berufen.
... siehe #5. :wink2
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