![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
wir haben einen Termin wahrgenommen in dem ein Vergleich geschlossen wurde. Bzgl. des Streitwertes hat das Gericht folgendes beschlossen:
Das Gericht beabsichtigt, ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.126,97 € den Gegenstandwert der anwaltlichen Vergütung für das Verfahren auf 9.880,91 € festzusetzen, wobei insofern die Widerklage mit 500,00 € zu bewerten ist. Ferner beabsichtigt das Gericht, der Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung für den Vergleich auf 10.506,30 € festzusetzen, wobei als Mehrwert im Vergleich die Zeugnisregelung zu berüsichtigen ist, die mit 20 Protzent eines durchschnittlichen Bruttogehalts zu bewerten ist.
Meine Frage, wie rechne ich jetzt gegenüber Mdt an?
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
1,3 Verfahrensgebühr aus 9.380,91 €
1,2 Terminsgebühr aus 9.380,91 €
oder beide aus 9.880,91 ? (wobei es wegen dem Gebührensprung theoretisch egal wäre, aber geht ja um die Richtigkeit der Rechnung)
1,0 Einigungsgebühr aus 10.506,30 €
Ist das richtig oder muss ich einen Mehrwert mit abrechnen? Wenn ja in welcher Höhe?
Danke schon mal vorab für Eure Antworten.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)