Hallo ihr Lieben,
ich habe mal wieder eine Frage, da wir hier nur sehr wenig nach RVG abrechnen und ich nun ein wenig vor der Wand stehe.
Wir haben unseren Mandanten beraten bzgl. einer Kündigung durch den Arbeitgeber (die im Raum stand, aber noch nicht ausgesprochen war). Nach der Beratung wurde ein Schreiben an den Arbeitgeber entworfen, dem Mandanten zur Verfügung gestellt (hinsichtlich eines Aufhebungsvertrages). Dieses Schreiben wurde von uns nicht verschickt und von dem Mandanten abgeändert selbst verwendet.
Im Endeffekt wurde von dem Mandanten selbst dann eine Einigung mit dem Arbeitgeber getroffen (Aufhebungsvertrag).
Jetzt möchte ich mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen und bin unsicher wie genau. Eigentlich wäre es ja nur eine Beratungsgebühr gewesen, aber wie ist das denn nun mit unserer Arbeit für den Entwurf?
Danke für eure Hilfe vorab!
Abrechnung Arbeitsrecht Beratung + Entwurf?
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In der Vorbemerkung 2.3 (3) VV RVG steht, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags anfällt.
Soweit ich weiß, gilt das auch, wenn für den Mandanten intern ein Entwurf gefertigt wird
Soweit ich weiß, gilt das auch, wenn für den Mandanten intern ein Entwurf gefertigt wird
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Nein, gilt es nicht. Wird für den Mandanten irgendetwas entworfen, damit er dann selbst den Schriftverkehr führen kann, fällt das mit unter die Beratung. Ob das dann noch unter "Erstberatung" fällt, wäre zu prüfen. Ich würde das jetzt verneinen und mit 250,00 € abrechnen.
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https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 15305.htmlAnahid hat geschrieben: ↑23.10.2020, 13:59Nein, gilt es nicht. Wird für den Mandanten irgendetwas entworfen, damit er dann selbst den Schriftverkehr führen kann, fällt das mit unter die Beratung. Ob das dann noch unter "Erstberatung" fällt, wäre zu prüfen. Ich würde das jetzt verneinen und mit 250,00 € abrechnen.
„ Unter "Mitwirkung" ist jede Tätigkeit des Anwalts zu verstehen: Das Entwerfen des Vertrags im Ganzen oder in Teilen; die Überprüfung und Bearbeitung von Entwürfen im Ganzen oder in Teilen, die die Gegenseite vorgelegt hat; Verhandlungen mit der Gegenseite; bloße Unterstützung des Mandanten (der selber verhandelt) bei der Erarbeitung eines Vertrages ohne persönlichen Kontakt mit der Gegenseite.“
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Hast Du weitergelesen bis zu a.A. die h.M.?
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Ja, aber das bezieht sich nach meinem Verständnis nur auf die Prüfung eines vorgelegten Vertragsentwurfs, nicht auf den ganzen Absatz
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Ich halte die ganze in diesem Textausschnitt vorgenommene Differenzierung nach "Vertrag" und "Urkunde" für so nicht haltbar. Die Argumentation widerspricht sich mE auch weiter unten selbst. Mit dieser Absolutheit jedenfalls würde ich hier nicht +/- VV 2300 entscheiden wollen.
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Es ist wohl tatsächlich nicht ganz eindeutig.
Ich hab bei uns im Kommentar nachgeschaut und der Mayer/Kroiß, Vorb. 2.3 Rn. 7 vertritt, dass eine Geschäftsgebühr ausgelöst wird, weist aber auf andere Ansichten hin. Davor schreibt er selbst, dass es sich nicht um einen Vertrag iS der Vorschrift handelt, widerspricht sich also auch
Ich hab bei uns im Kommentar nachgeschaut und der Mayer/Kroiß, Vorb. 2.3 Rn. 7 vertritt, dass eine Geschäftsgebühr ausgelöst wird, weist aber auf andere Ansichten hin. Davor schreibt er selbst, dass es sich nicht um einen Vertrag iS der Vorschrift handelt, widerspricht sich also auch
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Sorry fürs Offtopic, aber ich bin neugierig: Refa-99 in welchem Lehrjahr bist du?
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