Abrechnung im Strafrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA Nik
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#1

22.10.2020, 19:56

Abrechnung im Strafrecht

Wie würdet ihr das abrechnen? Ich hatte einen Mandanten dem wurden drei strafrechtliche vorwürfe gemacht die vorgerichtlich auch Einzeln verfolgt wurden die aber nunmehr in der mündlichen Verhandlung in einem Termin verbunden wurden.
Wäre es richtig dreimal die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren abzurechnen und dann nur eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr Gericht?
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Adora Belle
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#2

23.10.2020, 10:05

Das kommt drauf an, welche Tätigkeiten Du zu welchem Zeitpunkt erbracht hast.
RA Nik
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#3

23.10.2020, 21:57

In allen drei Vorgängen habe ich vorgerichtlich die Akten angefordert und erhalten.
Der Akten Inhalt wurde natürlich mit der Mandantschaft besprochen.
Also ich würde schon sagen dass ich die vorgerichtlichen Gebühren dreimal abrechnen kann, die gerichtlich natürlich nur einmal.
Feldhamster
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#4

24.10.2020, 15:56

Solange die Verfahren getrennt sind bekommst du in jedem Verfahren die für deine jeweilige Tätigkeit angefallenen Gebühren. Die Gebühren, die erst ab der Verbindung entstehen, bekommst du nur einmal. Wenn also (wie du schreibst) die Verbindung erst IN der Hauptverhandlung erfolgt ist, bekommst du auch die 4106 für jedes Verfahren. Auch wäre in diesem Fall die 4108 für jedes Verfahren gesondert angefallen, da jedes Verfahren einzeln terminiert gewesen sein muss und Hauptverhandlungstermin begonnen hat.

Üblich ist jedoch, dass die Gerichte die einzelnen Verfahren erst verbinden und dann nur in dem führenden Verfahren einen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Und dann entsteht die 4108 nur einmal.
RA Nik
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#5

26.10.2020, 22:16

Ok vielen Dank für die Bestätigung
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