Quotenvorrecht - 1x Selbstbeteiligung bei 2 Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andy66
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#1

15.10.2020, 13:26

Die RS unseres Mandanten mach bei mehreren Mandaten aus einem Lebenssachverhalt (Unfall --> Owi und Schadensersatz) die Selbstbeteiligung nur 1x geltend. Wenn wir jetzt in der Zivilsache eine Kostenerstattung erhalten, kann ich diese dann auf die Selbstbeteiligung aus der Strafsache verrechnen? Die Kosten der Strafsache hat er selbst getragen, weil sie € 0,10 unter der Selbstbeteiligung lagen.

Wenn die Versicherung beide Mandate als einen zusammenhängenden Rechtsschutzfall sieht, müsste das doch möglich sein? Hat da jemand Erfahrungen?
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suzette
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#2

15.10.2020, 14:25

Ich lese den Beitrag so, dass die RSV in der Zivilsache keine SB abgezogen, sondern eure Kosten dort voll bezahlt hat.

Verstehe ich das richtig?
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Andy66
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#3

15.10.2020, 15:29

Ja, genau. Weil ja die Selbstbeteiligung nur 1x für das Strafrecht geltend gemacht wurde.
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#4

16.10.2020, 08:44

Du kannst m.E. nicht die Abrechnung von Strafsache und Zivilverfahren miteinander vermischen. Wenn in der Zivilsache keine SB gezahlt wurde, kann da m.M.n. auch kein Quotenvorrecht geltend gemacht werden.
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#5

16.10.2020, 10:51

Nicht vermischen: sehe ich auch so.

Außerdem: wenn die RSV in der Zivilsache keine SB abgezogen hat, wurden dem< Mandanten ja schon 150 € geschenkt. Soll er froh sein, und hoffen, dass der Fehler bei der RSV nicht auffällt.
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Andy66
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#6

16.10.2020, 11:07

Mir gehts darum, dass ja von der Rechtsschutz argumentiert wird, dass sie bei mehreren Verfahren die Selbstbeteiligung nur einmal geltend machen. Das geschah dadurch, dass sie die Kosten der Strafsache abgelehnt haben, weil sie unter der SB waren. In der Zivilsache haben sie dann folgerichtig keine SB angesetzt, weil die durch die Strafsache verbraucht war. Folgerichtig wäre es dann nach meiner Ansicht, dass dann das Quotenvorrecht geltend gemacht werden kann. Vermischt werden die Vorgänge durch die Rechtsschutzversicherung selbst, dann muss sie das auch durchgängig gegen sich gelten lassen. Finde ich.
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#7

16.10.2020, 11:32

Und hättest Du das von Anfang an so ausführlich geschrieben, wäre die Antwort auch anders ausgefallen. ;)

Meiner Meinung nach kannst Du dann aber bei diesem Sachverhalt immer noch nicht die vollen 150,00 € im Quotenvorrecht geltend machen. Die Strafsache wäre grundsätzlich versichert gewesen, lag aber unter dem Selbstbehalt mit (ich nenn jetzt mal einfach einen Betrag) Gebühren in Höhe von 100,00 €.

Bei der Zivilsache dann (die normalerweise eine gesonderte Angelegenheit wäre) kann dann meiner Meinung nach im Quotenvorrecht nur noch die Differenz = 50,00 € berücksichtigt werden. Auf keinen Fall aber die vollen 150,00 €.
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#8

16.10.2020, 11:55

Manchmal ist es halt schwierig, die richtigen Worte zu finden, wenn man zu nah dran ist und ide Gedanken noch nicht ausgegoren.

Die Selbstbeteiligung beträgt € 250,00. Die Kosten im Strafverfahren betrugen € 249,90
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#9

16.10.2020, 12:09

Ja....super.....Quotenvorrecht also 0,10 €. Lohnt nicht wirklich, oder? ;)
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#10

10.11.2020, 13:12

Ich habe nochmal an die Rechtsschutzversicherung geschrieben.

Wenn wir davon ausgehen, dass bei mehreren Angelegenheiten aus einem Rechtsgrund eine Selbstbeteiligung nur 1x anfällt, muss das Quotenvorrecht auch dann zutreffen, wenn der Mandant im Strafverfahren die Selbstbeteiligung erfüllt hat und im Zivilverfahren dann eine Erstattung auf die Anwaltskosten erfolgt (im Zivilverfahren wurde die Selbstbeteiligung nicht angesetzt). Wenn es ein zusammenhängender Lebenssachverhalt ist, dann 1x Selbstbeteiligung und auch 1x Quotenvorrecht, wobei es dann egal ist, ob die Selbstbeteiligung in der Zivil- oder in der Strafsache anfiel.

Die Versicherung ist meiner Argumentation gefolgt, ich darf die Erstattung der Gegenseite in der Zivilsache an den Mandanten auszahlen.
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