Gegenstandswert für schriftliche Anfrage an Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mausebaer.20
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#1

06.10.2020, 14:07

Hallo Ihr Lieben,

ich benötige mal wieder Eure Hilfe. *schnief*

Unsere Mandantin war Geschäftsführerin eines Unternehmens. Dieses Unternehmen forderte einen Schadensersatz von ihr.

Für solche Fälle hatte unsere Mandantin eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wir wurden u. a. beauftragt, jene Versicherung zu kontaktieren und um Kostenschutz zu bitten, für das Fall, dass das Gericht bestätigt, dass sie diesen Schadensersatz zahlen müsste.

Meines Erachtens ist dies eine gesonderte Angelegenheit und ich würde hierfür eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) abrechnen.

Könnt' Ihr mir bitte wegen des Gegenstandswertes behilflich sein? :kopfkratz Ist das der Wert, den die Versicherung im Versicherungsfalle zahlen würde? Oder gibt es hier eine prozentuale Regelung z. B. 10 % der vereinbarten Versicherungssumme o. ä.?

Ich danke Euch jetzt schon mal unendlich für Eure Hilfe.

LG Mausebaer :thx
Feldhamster
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#2

06.10.2020, 15:19

Ich würde den Wert ansetzen, über den die GF in Anspruch genommen wird.
Mausebaer.20
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#3

08.10.2020, 09:45

Ich habe jetzt nochmal genau in den Unterlagen geschaut. Lt. den Versicherungsunterlagen würde sie max. 25.000,00 € im Versicherungsfalle bekommen. Die GFin sollte aber über 100.000,00 € in Anspruch genommen werden.
Refa-99
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#4

08.10.2020, 09:48

Dann hat ihr Interesse an der Anfrage einen maximalen Gegenstandswert von 25.000 EUR, sodass ich nur den ansetzen würde
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Mausebaer.20
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#5

08.10.2020, 09:49

...Dankeschön für Eure schnellen Antworten...
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