Bußgeldverfahren wurde eingestellt - Antrag auf gerichtl. Entscheidung wg. Kosten - Gebühren???

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mausebaer.20
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#1

29.09.2020, 05:09

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe irgendwie einen Knoten im Kopf und benötige Eure Hilfe:

Es geht um ein Bußgeldverfahren, welches mit Kostenbescheid eingestellt wurde. Dort steht drin: "Das in dieser Sache anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden. Ihnen werden als Halter (...) die Kosten des Verfahrens auferlegt." Daraufhin haben wir einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Nun meine Frage:

Einzeln betrachtet würde ich für das eingestellte Bußgeldverfahren die Gebühren 5100, 5103 und 5115 abrechnen und für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung würde ich grds. die Gebühr 3100 lt. Vorb. 5 (4) Nr. 1 abrechnen.
Habt Ihr damit Erfahrungen? Können die Gebühren 5115 und die 3100 beide (gleichzeitig) abgerechnet werden? Habe irgendwie Bauchschmerzen damit. Mein Anwalt meint, dass das "natürlich" geht. Aber wurde das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nun tatsächlich vollständig eingestellt, weil die Kosten durch den Mandanten zu tragen sind und wir gegen den Kostenbescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben?

Herzlichen Dank schon mal für Eure Hilfe und Euch einen schönen Tag.

LG
Mausebaer
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#2

29.09.2020, 10:14

Die Vorbemerkung gilt nicht für solche selbstständigen Kostenbescheide im Sinne des §108 Abs.1 Ziffer 1 OWiG. In diesem Fall gehört der Kampf um die Kosten noch zur Verfahrensgebühr 5103. Die müsste Ihr gemäß §14 erhöhen, um die weitere Tätigkeit für den AgE zu berücksichtigen.
Mausebaer.20
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#3

30.09.2020, 07:25

Vielen Dank für die schnelle Antwort und Dir noch einen schönen Tag
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