Rechnungserstellung ArbR bei einbezogenem Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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C.Engel
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#1

28.09.2020, 11:17

Hallo an die Kostenexperten :-)

Ich muss zwei Verfahren abrechnen und bräuchte dazu dringend einen Austausch :nachdenk :kopfkratz


Verfahren 1: Streitwert 3.300 € Kündigungsschutzklage
Aussergerichtl. und gerichtl. Vertretung
keine Terminierung
Sache verglichen im 2. Verfahren

Verfahren 2: Streitwert 19.800 € Kündigungsschutzklage
nur gerichtl. Vertretung
beendet durch Vergleich
Vergleichsmehrwert noch mal zusätzlich 6.600 €, Verfahren 1. mit einbezogen, Vergleich über nicht rechtshängigen Anspruch

Beide Verfahren wenden sich gegen unterschdl. Arbeitgeber; daher zwei Akten. Die Einbeziehung konnte nur erfolgen, da der Geschäftsführer identisch war

Jetzt wäre meine Idee folgende:

2 Rechnungen; eine zu jeder Akte

Rechnung 1. Akte Verfahren 1 (einbezogenes Verfahren):

Gegenstandswert: 3.300,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 327,60 EUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 327,60 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 3.300,00 EUR 0,65 -163,80 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR
bleibt bestehen -
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 252,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.
7002 VV RVG 40,00 EUR
Zwischensumme netto 783,40 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 125,34 EUR
zu zahlender Betrag 908,74 EUR

Rechnung 2. Akte Verfahren 2 (Einbeziehungsverfahren):

Gegenstandswert: 19.800,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung §
13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8 157,30 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 26.400,00 EUR
berücksichtigt -

Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.035,60 EUR

Gegenstandswert: 19.800,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 742,00 EUR
Gegenstandswert: 3.300,00 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 378,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 23.100,00 EUR
berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.
7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 3.297,50EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 527,60 EUR
zu zahlender Betrag 3.825,10 EUR


Was meint Ihr? Ich bin mir auch unsicher, ob hier noch Anrechnungen des einbezogenen Verfahrens erfolgen müssen :kopfkratz


Wie würdet Ihr abrechnen?

Besten Dank im Voraus
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#2

28.09.2020, 12:03

Anders ^^ Zumindest teilweise. ;)

Du kannst im 1. Verfahren nicht eine EG abrechnen. Die entsprechende Gebühr rechnest Du ja bereits im 2. Verfahren. Im 1. Verfahren bekommst Du über die VG hinaus keine weitere Gebühr im gerichtlichen Verfahren.

Außerdem ist die TG im 2. Verfahren aus dem Gesamtstreitwert 26.400,00 € (?) kann die Zahlen grad nicht sehen. Ich gehe mal davon aus, dass auch bzgl. des nicht gerichtlich anhängigen Teils verhandelt wurde, oder?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

28.09.2020, 12:09

Und die VG für die Protokollierung einer Einigung ist nur nach dem nicht gerichtlich anhängigen Teil abzurechnen. Ansonsten müsstest Du bei der Abrechnung im 1. Verfahren eine Anrechnung vornehmen. Wäre zu kompliziert, also einfach weglassen. ;)

Ach so....wie ich jetzt erst sehe, wolltest Du die EG im 1. Verfahren gesondert abrechnen. Nein, die EG ist im 2. Verfahren entstanden und da aus dem zusammengerechneten Streitwert beider Verfahren zu berechnen.
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C.Engel
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#4

28.09.2020, 12:33

Ah, okay...also dann die EG über 26.000 € im 2. Verfahren und weglassen beim 1. Verfahren

Und die VG für 19.800 plus VG Protokollierung in Höhe von der nicht rechtshängigen Forderung.

Habe ich es richtig verstanden? :-)

Was mache ich mit der TG, wenn die Parteien den Zeugnisanspruch (nicht rechtshängiger Anspruch) schlicht im Vergleichswege mit aufgenommen haben?

Danke dir sehr!!!
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#5

28.09.2020, 15:10

C.Engel hat geschrieben:
28.09.2020, 12:33
Ah, okay...also dann die EG über 26.000 € im 2. Verfahren und weglassen beim 1. Verfahren

Und die VG für 19.800 plus VG Protokollierung in Höhe von der nicht rechtshängigen Forderung.

Habe ich es richtig verstanden? :-) Jepp

Was mache ich mit der TG, wenn die Parteien den Zeugnisanspruch (nicht rechtshängiger Anspruch) schlicht im Vergleichswege mit aufgenommen haben? Dann nimmst Du die TG nur aus dem zusammengerechneten Streitwert der beiden Verfahren.

Danke dir sehr!!!
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#6

28.09.2020, 16:59

Anahid hat geschrieben:
28.09.2020, 15:10
[quote=C.Engel post_id=2057837 time=<a href="tel:1601289214">1601289214</a> user_id=25636]
Ah, okay...also dann die EG über 26.000 € im 2. Verfahren und weglassen beim 1. Verfahren

Und die VG für 19.800 plus VG Protokollierung in Höhe von der nicht rechtshängigen Forderung.

Habe ich es richtig verstanden? :-) Jepp

Jipppih:)


Was mache ich mit der TG, wenn die Parteien den Zeugnisanspruch (nicht rechtshängiger Anspruch) schlicht im Vergleichswege mit aufgenommen haben? Dann nimmst Du die TG nur aus dem zusammengerechneten Streitwert der beiden Verfahren.

Oh je - also der Unterschied zur ersten Berechnung (wenn darüber tatsächlich verhandelt) ist mir noch nicht klar. Auch wenn ich nicht blond bin :oops:


Danke dir sehr!!!
[/quote]
C.Engel
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#7

28.09.2020, 17:02

Ach und ja - berechnet hatte ich die TG im zweiten Verfahren über 26.400 € (Streitwert laut Beschluss für den Vergleich mit Zeugnis (nicht rechtshängig) und einbezogenes Verfahren)
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#8

29.09.2020, 10:44

Naja....wenn die aber "nur protokolliert" wurden, die nicht rechtshängigen Ansprüche, dann steht Dir darüber aber keine TG zu (Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG). Dass die nur protokolliert wurden, hast Du ja auch nicht bereits oben geschrieben, sondern erst unter #4 die Frage gestellt "was wäre wenn....". ;)
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