GK bei Versterben der Gegenseite
Verfasst: 23.09.2020, 14:24
Hallo zusammen,
seit einiger Zeit arbeite ich im Familienrecht und das Thema ist für mich wie ein großes Puzzle, wo mir viele Teile fehlen
Ich habe folgende Konstellation:
Wir sind Antragsgegner im Verfahren (AG)
Im erstinstanzlichen Verfahren gab es einen Beschluss, wonach die Kosten zu 82 % der AG aufgelegt wurden und zu 18 % dem AS.
Wir haben Beschwerde eingelegt, das Verfahren ging in die zweite Instanz, jetzt ist der AS verstorben, das Verfahren ruht, es sind bislang keine Erben gefunden worden.
Durch das erstinstanzliche Gericht kam jetzt eine GK-Rechnung für die AG von 100 %. Jetzt die Frage:
Zählt die erstinstanzliche Kostenquote nicht mehr, weil der AS verstorben ist und nun muss die AG die kompletten Gerichtskosten tragen?
Vielen Dank
LG
seit einiger Zeit arbeite ich im Familienrecht und das Thema ist für mich wie ein großes Puzzle, wo mir viele Teile fehlen
Ich habe folgende Konstellation:
Wir sind Antragsgegner im Verfahren (AG)
Im erstinstanzlichen Verfahren gab es einen Beschluss, wonach die Kosten zu 82 % der AG aufgelegt wurden und zu 18 % dem AS.
Wir haben Beschwerde eingelegt, das Verfahren ging in die zweite Instanz, jetzt ist der AS verstorben, das Verfahren ruht, es sind bislang keine Erben gefunden worden.
Durch das erstinstanzliche Gericht kam jetzt eine GK-Rechnung für die AG von 100 %. Jetzt die Frage:
Zählt die erstinstanzliche Kostenquote nicht mehr, weil der AS verstorben ist und nun muss die AG die kompletten Gerichtskosten tragen?
Vielen Dank
LG