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GK bei Versterben der Gegenseite

Verfasst: 23.09.2020, 14:24
von uschi85
Hallo zusammen,

seit einiger Zeit arbeite ich im Familienrecht und das Thema ist für mich wie ein großes Puzzle, wo mir viele Teile fehlen :-D

Ich habe folgende Konstellation:

Wir sind Antragsgegner im Verfahren (AG)

Im erstinstanzlichen Verfahren gab es einen Beschluss, wonach die Kosten zu 82 % der AG aufgelegt wurden und zu 18 % dem AS.

Wir haben Beschwerde eingelegt, das Verfahren ging in die zweite Instanz, jetzt ist der AS verstorben, das Verfahren ruht, es sind bislang keine Erben gefunden worden.

Durch das erstinstanzliche Gericht kam jetzt eine GK-Rechnung für die AG von 100 %. Jetzt die Frage:

Zählt die erstinstanzliche Kostenquote nicht mehr, weil der AS verstorben ist und nun muss die AG die kompletten Gerichtskosten tragen?

Vielen Dank :)

LG

Re: GK bei Versterben der Gegenseite

Verfasst: 23.09.2020, 15:00
von Anahid
Doch, die Quote zählt noch. Aber der Staat kann sich immer die Kosten auch von der anderen Partei des Rechtsstreits holen. Diese wiederum kann dann die Kosten gegen den Gegner festsetzen lassen (was wohl, da bislang keine Erben bekannt sind, um jetzigen Zeitpunkt schwierig sein dürfte).

Re: GK bei Versterben der Gegenseite

Verfasst: 23.09.2020, 15:58
von salkavalka
Aber nur soweit die Partei auch haftet.
Regelmäßig haftet der Beklagte nur soweit er verurteilt wurde.

Re: GK bei Versterben der Gegenseite

Verfasst: 23.09.2020, 19:02
von DKB
Hat die Antragsgegnerin Widerantrag gestellt? Dann würde sie bei nämlichem Verfahrensgegenstand in voller Höhe gem. § 21 Abs. 1 FamGKG haften, neben der Erstschuldnerhaftung gem. § 24 Nr. 1 FamGKG iHv. 82 %, die gem. § 25 FamGKG nur durch eine andere gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann.

Wenn sonst kein Haftungsgrund vorliegt ( auch nicht für Auslagen gem. §§ 16, 17 FamGKG ) kann die Antragsgegnerin nicht für die gesamten Kosten in Anspruch genommen werden. Eigentlich sollte in diesen Fällen, wenn ein Kostenschuldner über seine Erstschuldnerhaftung hinaus in Anspruch genommen wird, in der Kostenrechnung angegeben werden, worauf diese weitere Haftung beruht. Ich würde beim Gericht nachfragen hinsichtlich Haftungsgrundlage und ggfs. Erinnerung einlegen.

Vielleicht glaubt ja der Kostenbeamte, die Antragsgegnerin sei Erbin des Antragstellers und nimmt sie gem. § 24 Nr. 3 FamGKG in Anspruch.