Abtretungserklärung Strafsachen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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kimmi2709
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#1

23.09.2020, 09:46

Hallo.

Ich habe eine Strafsache gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Wir haben uns aufgrund von Verbrechen als Pflichtverteidigung bestellen lassen. Jetzt habe ich immer wieder gelesen, dass die Pflichtverteidigung bei Freispruch zurückgenommen werden kann, sodass man anstatt der Pflichtverteidiger- die Wahlanwaltsgebühren schnappen kann. Es gibt hierzu scheinbar keine eindeutige Rechtsprechung. Sollte es doch eindeutig sein und ich nur ein "Brett" vor dem Kopf haben, kann mir jemand ein entsprechendes Muster schicken, welches ich von unserem Mandanten unterschrieben lassen kann und mit einreichen kann?

Vielen Dank für die Hilfe.

LG
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Adora Belle
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#2

23.09.2020, 10:15

Beim Freispruch ist die gesetzliche Kostenfolge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Wahlverteidigers zu tragen hat. Deshalb kannst Du in diesen Fällen entweder unter Verzicht auf die PV-Vergütung die gesamten WV-Kosten anmelden, oder zunächst die PV-Vergütung beantragen und sodann die Differenz zu den WV-Kosten. In jedem Fall solltest Du Dir gemäß §43 RVG den Anspruch vom Mandanten abtreten lassen, um eine Aufrechnung der Staatskasse mit möglichen Gegenansprüchen (aus diesem oder auch aus anderen Verfahren!) zu verhindern.

Burhoff hat hier ein Muster eingestellt, ich hatte im Forum vor Ewigkeiten auch mal eins gepostet, das kannst Du ja vielleicht selbst suchen.
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