Terminsgebühr ohne Aufruf der Hauptverhandlung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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miss_milly
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#1

21.09.2020, 16:50

Hallo an Alle,

ich hätte eine kurze Frage in einer Strafsache bzw. Nebenklagevertretung.

Wir vertreten den Nebenkläger.
Am 03.02.20 steht ihm Protokoll "Vor Beginn der Hauptverhandlung hat ein Rechtsgespräch zwischen dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und dem Vertreter des Nebenklägers stattgefunden, in dem eine Einstellung nach § 153a StPO erörtert wurde. Die Angeklagten haben nicht zugestimmt, so dass die Durchführung der Hauptverhandlung und Einvernahme etlicher Zeugen notwendig ist. Da der Nebenklägervertreter nun in Urlaub geht, erscheint die Durchführung der Hauptverhandlung heute nicht sinnvoll. (...)Neuer Termin wird bestimmt (...)"

Gibt es hierfür jetzt eine Terminsgebühr nach 4108, oder gibt es die immer nur bei Aufruf der Sache?
Gibt es eine Gebühr für dieses "Rechtsgespräch"?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Liebe Grüße
miss_milly
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Adora Belle
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#2

21.09.2020, 17:06

Vorbemerkung 4 Abs.3 Satz 2: Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

TG ist entstanden, weil der RA verhandlungsbereit vor Ort war. Das Gespräch selbst löst keine Gebühr aus. Künftig in solchen Fällen sollten die anwesenden RAe darauf achten, dass erst aufgerufen wird, und dann das ganze Brimborium folgt. Das vermeidet solche Zweifel.
miss_milly
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#3

21.09.2020, 17:16

Vielen lieben Dank
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