Hallo,
ich habe ein kleines Problem, bei dem ich Eure Hilfe benötigen könnte.
Unsere Mandantin ist Tarifangestellte. Wir haben gegen ihre Anlassbeurteilung Klage zum VG eingereicht, mit dem gleichzeitigen Antrag, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. (Hintergrund: die Mandantin hat sich bei einer Verbeamtungsaktion um eine Stelle beworben und wurde wegen der zu schlechten Anlassbeurteilung nicht berücksichtigt) Die Gegenseite war der Meinung, dass es sich nicht um eine arbeitsrechtliche sondern um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelt, da sich die Mandantin ja um eine Beamtenstelle beworben hat.
Nichts desto trotz haben wir die Klage beim VG eingereicht und das Gericht hat unserem Antrag auf Verweisung an das Arbeitsgericht mit Beschluss stattgegeben. Im Beschluss stand: "Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht verwiesen".
Die Gegenseite hat dann gegen diesen Verweisungsbeschluss Beschwerde beim VGH eingereicht. Wir haben uns beim VGH angezeigt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der VGH hat dann mit Beschluss entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist und der Beschluss des VG aufgehoben wird.
Ich habe bei meiner Recherche von so einem Sachverhalt leider nichts gefunden und Chef ist noch im Urlaub.
Letztendlich hat ja keine Verweisung/Abgabe stattgefunden. Handelt es sich hier gebührenrechtlich jetzt nur um eine Angelegenheit oder um zwei verschiedene?
Liebe Grüße
Stephie
Veweisung / Abgabe
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Nach meiner Meinung ist das eine Angelegenheit.
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Warum sollten das denn mehrere Angelegenheiten sein? Selbst wenn abgegeben worden wäre, wäre es doch eine einzige Angelegenheit, §20 RVG. Neue Angelegenheit ist es nur bei Verweisung/Abgabe nach unten oder oben.
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Danke erstmal.
Natürlich handelt es sich um eine Angelegenheit. Das ist mir schon klar.
Aber kann/darf ich auch zwei Instanzen abrechnen? Also das Klage-/Antragsverfahren und das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss?
Also eine 1,3 VG für die Klage und eine 1,6 VG im Beschwerdeverfahren
Sorry, das hätte ich vielleicht in meine Ausführungen noch reinschreiben sollen
Natürlich handelt es sich um eine Angelegenheit. Das ist mir schon klar.
Aber kann/darf ich auch zwei Instanzen abrechnen? Also das Klage-/Antragsverfahren und das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss?
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Die Beschwerde dürfte nach Ziffer 3500 abzurechnen sein, die Verweisung ist doch keine Endentscheidung.