Hilfe bei Streitwert.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA Nik
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#1

11.09.2020, 15:30

Könnte mir jemand bei der Berechnung des Streitwertes helfen?
Ich habe eine arbeitsrechtliche Sache bekommen, den Mandanten wurde keine Kündigung ausgesprochen aber verschiedene Abfindungsmodelle angeboten.
Was ist denn nun der Gegenstandswert? Die Höhe der Abfindung oder lediglich das dreifache Bruttogehalt? Die Kündigung wurde ja noch gar nicht ausgesprochen. Kann ich denn dann zumindest im Vergleich Den Abfindungsbetrag nehmen?
Feldhamster
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#2

12.09.2020, 08:55

Was ist Gegenstand des Mandats? Beratung oder Vertretung? Und inhaltlich? Kein Arbeitgeber bietet einfach eine Abfindung an. Ist die Aufhehung des Arbeitsverhältnisses streitig? Sind weitere Punkte Gegenstand deiner Tätigkeit, wie zB Zeugnis?
RA Nik
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#3

12.09.2020, 09:20

Ich bin beauftragt mit der Vertretung.
Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, da die Niederlassung hier geschlossen wird und alternativ zur Abfindung wird die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft angeboten.
Feldhamster
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#4

12.09.2020, 11:00

Also verhandelst du über einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum xy einvernehmlich beendet wird oder aber das Arbeitsverhältnis mit dem jetzigen Arbeitgeber beendet und ein neues mit der Transfergesellschaft begründet wird?
RA Nik
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#5

12.09.2020, 21:10

Ja genau.
Nur ist mir der streitwert nicht klar.
Feldhamster
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#6

13.09.2020, 22:46

RA Nik
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#7

14.09.2020, 09:30

Vielen Dank, d.h. nach der Fundstelle wäre lediglich das dreifache brutto Monatsgehalt maßgeblich und die vereinbarte Abfindung bleibt außen vor.
Das wäre in meinem konkreten Fall sehr ungeschickt und meiner Meinung nach auch nicht sachgerecht da die Abfindung ja beziehungsweise die Verhandlung die meiste Arbeit darstellt.
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#8

14.09.2020, 09:42

Und dennoch sind Abfindungsbeträge nicht streitwerterhöhend.
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#9

14.09.2020, 10:22

Das ist in dieser Pauschalität aber nicht richtig. Siehe Ziffer 1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Ob der Katalog auch vorgerichtlich anzuwenden ist, und ob bei Dir ein solcher Fall vorliegt, in dem die Abfindung zur Werterhöhung führt, wirst Du selbst prüfen müssen.
RA Nik
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#10

14.09.2020, 11:58

Aber im Grunde könnte man doch auch sagen dass meine Tätigkeit beschränkt es auf die Abfindung und dann könnte die Abfindungshöhe der Streitwert sein oder fehlt es dann am Rechtsschutzbedürfnis weil keine Kündigung mehr im Raum steht?
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