Hilfe bei Streitwert.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

14.09.2020, 12:11

Die Abfindung war nicht Dein Auftrag. Dein Auftrag war es, für den Mandanten die bestmögliche und für den Mandanten vorteilhafteste Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln, so dass er nicht am Ende mit einer Arbeitslosengeldsperre oder was auch immer rechnen muss. Er hatte mehrere Vorschläge, wie beendet werden könnte und Du hast dann mit der Gegenseite für ein besseres Ergebnis verhandelt. Hier ging es ja nicht nur um die Abfindungszahlung. Ansonsten hätte der Mandant ja den Vorschlag mit der höchsten Abfindung einfach annehmen können.
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Feldhamster
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#12

14.09.2020, 19:12

Du könntest aber überlegen, statt dem 1,3 Regelsatz einen höheren zu berechnen, wenn es angemessen ist. Bei Prüfung und Beratung mehrerer rechtlichen Möglichkeiten wäre es möglicherweise gerechtfertigt, die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 ansetzen.
RA Nik
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#13

14.09.2020, 20:27

Danke für die Fundstellen und Denkanstöße
RA Nik
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#14

03.10.2020, 17:53

Der Streitwertkatalog sagt, dass nachfolgende Vereinbarung ja wert erhöhend sein können. Welche Vereinbarung können das denn sein zusätzlich zu der Abfindung weitere Bonizahlungen beziehungsweise das bis zum Ausscheiden in sieben Monaten trotz Freistellung das Gehalt bezahlt wird?

Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen.
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Anahid
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#15

06.10.2020, 17:02

RA Nik hat geschrieben:
03.10.2020, 17:53
Der Streitwertkatalog sagt, dass nachfolgende Vereinbarung ja wert erhöhend sein können. Welche Vereinbarung können das denn sein zusätzlich zu der Abfindung weitere Bonizahlungen beziehungsweise das bis zum Ausscheiden in sieben Monaten trotz Freistellung das Gehalt bezahlt wird?
Die Gehaltszahlung dürfte wohl kaum eine Vereinbarung sein, sondern die Freistellung an sich. Es gibt einige Vereinbarungen im Arbeitsrecht, die neben der Kündigung abgegolten werden können (wie z.b. auch Urlaub-/Überstundenabgeltung usw.).
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RA Nik
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#16

09.10.2020, 08:30

Also ich habe das ja mit verschiedenen Kollegen auch so privat besprochen und bin eins zu dem Ergebnis gekommen dass die Abfindung die wir verhandeln sollten und sogar versuchen sollten zu erhöhen der Gegenstandswert ist.
Aber was ist jetzt genau der Gegenstandswert? Die Abfindung die von der Gegenseite angeboten wurde oder der Gegenvorschlag von uns da etwas höher ausgefallen ist?
Beispiel die Gegenseite bietet 50.000 € an unser Mandant möchte aber als Abfindung 75 haben.
Wir haben also 75.000 € angefordert, was meiner Meinung nach der Gegenstandswert ist und wenn man sich auf diese 50.000 einigt, ist die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr entstanden, aus 75.000euro
Was meint ihr?
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Anahid
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#17

09.10.2020, 13:45

Ich mein nix mehr. Denn dass hier eine höhere Abfindung der Auftrag war, geht aus Deinen vorherigen Posts nicht hervor, sondern da war noch die Rede von "verschiedenen Abfindungsmodellen" = Aufhebungsverträgen. Dass dem Mandanten die höchste angebotene Abfindung zu niedrig gewesen wäre und es rein nur um das Aushandeln einer höheren Abfindung ging, wurde von Dir nie vorgetragen. Und in solchen Fällen reagier ich persönlich auf: "ich hab das jetzt mit verschiedenen Kollegen besprochen" echt allergisch. Ob Überreaktion oder nicht diskutier ich auch nicht. Ich bin ne Hexe, bleib ne Hexe und bin raus aus dem Thema.
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RA Nik
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#18

10.10.2020, 18:02

Manchmal gibt man Informationen nicht weiter obgleich man sie im Kopf hat und der Meinung ist sie weitergegeben zu haben.
War keine böse Absicht.


Als ich versuche den Sachverhalt noch mal etwas genauer darzustellen.

Der Mandant kam zu mir und hatte vier verschiedene Abfindungsmodelle ich hatte ihm angeraten eines davon anzunehmen weil es an sich sehr lukrativ aussah.
Der Mandant war jedoch in der Beratung der Meinung, dass er sich vielleicht auch nicht darauf einlässt weil er schon 20 Jahre dort beschäftigt ist.
Ich habe ihm zugesagt die Angebote nochmals genauer anzuschauen und auch zu überprüfen und mit der Gegenseite die Konditionen genau abzuklären was ich getan habe.
Dann hat der Mandant mich beauftragt ein noch höheres Angebot an die Gegenseite als Gegenvorschlag zu überreichen, was ich getan habe.
Dieses höhere Angebot wurde jedoch von der Gegenseite abgelehnt und eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt, da er meine Mandanten vor meiner Beauftragung schon eine Fristverlängerung gewährt wurde, welche dieser mir nicht genannt hatte.

Ich bin jetzt der Meinung dass sich eigentlich beauftragt war das höhere Angebot bei der Gegenseite geltend zu machen, sodass dies den Gegenstandswert darstellt.
Da man sich dann auf ein anderes Angebot geeinigt hat, ist daraus noch die Einigungsgebühr entstanden die ebenfalls aus dem höheren Gegenstands wert zur Erledigung meines Gegenangebotes abzurechnen ist.

Was haltet ihr davon?
RA Nik
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#19

15.10.2020, 09:40

Nein niemand?
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#20

15.10.2020, 10:05

RA Nik hat geschrieben:
15.10.2020, 09:40
Nein niemand?
Nein, weil Du hinreichend Meinungen erhalten hast, die Dir scheinbar nicht reichen und Du weiterhin versuchst es Dir so zurecht zu drehen, dass Du möglichst viel abrechnen kannst. Dann mach es doch einfach.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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