Hallo zusammen,
ich habe zwar vor einiger Zeit bereits eine ähnliche Frage gestellt, aber diesmal ist die Konstellation doch noch etwas anders.
Ich habe zwei Verfahren.
Verfahren A:
SW: 30.000,00 €
Klage
kein Termin.
Verfahren B:
Klage
Termin
Vergleich, in dem Verfahren A mit vergleichen bzw. beendet wird und weitere nicht rechtshängige Ansprüche werden mit in den Vergleich aufgenommen.
Nun will ich abrechnen.
Verfahren A Habe ich lediglich mit einer VG und Postpauschale abgerechnet.
Verfahren B ist mein Problem.
Streitwertmittelung sieht wie folgt aus:
SW Verfahren: 89153,60 (Quartalsvergütung zzgl. Hausverbot 8915,36 €)
SW Vergleich 151.984,32 € (Mehrwert von 30.000,00 € aus Verfahren A (rechtshängig), Bonus 15.000 €, Freistellung 8915,36€, Zeugnis 8915,36 € (nicht rechtshängig)
Ich wollte wie folgt abrechnen:
VG aus 89153,6
TG aus 151.984,32
Verfahrensdifferenzgeb. aus 23.915,36 € (alle NICHT rechtshänigen Ansprüche zusammen gerechnet)
1,0 Einigungsgebühr aus 119.153,60 (alle rechtshängigen Ansprüche)
1,5 Einigungsgebühr aus 23.915,36 € (alle nicht rechtshängigen Ansprüche)
Postpauschale
Mwst
Mein Problem: Wie führe ich nun die Prüfung bzw. Kürzung nach § 15 III aus? Also welche Werte nehme ich ? Oder habe ich oben schon einen Fehler gemacht bezüglich welche Streitwerte ich für welche Gebühr nehmen muss?
Ich hoffe hier blickt jemand durch
2 verschiedene Verfahren, 1 Vergleich
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Deine Abrechnung ist fast korrekt. Allerdings musst Du noch eine 0,8 VG Nr. 3101 VV RVG aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche (23.915,36 €) mit reinnehmen.
Die Probe nach § 15 III RVG ist immer ganz einfach: Beide Gebühren zusammen dürfen nicht höher sein als eine Gebühr nach dem höchsten Satz und dem zusammengerechneten Wert. Bei einer 1,3 VG aus 89.153,60 € und einer 0,8 VG aus 23.915,36 € dürfen beide Gebühren also nicht höher sein als eine 1,3 Gebühr aus 113.068,96 €. Ich denke, den Abgleich bzgl. der EG bekommst Du jetzt selbst hin, oder?
Die Probe nach § 15 III RVG ist immer ganz einfach: Beide Gebühren zusammen dürfen nicht höher sein als eine Gebühr nach dem höchsten Satz und dem zusammengerechneten Wert. Bei einer 1,3 VG aus 89.153,60 € und einer 0,8 VG aus 23.915,36 € dürfen beide Gebühren also nicht höher sein als eine 1,3 Gebühr aus 113.068,96 €. Ich denke, den Abgleich bzgl. der EG bekommst Du jetzt selbst hin, oder?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.