Einigungsgebühr Klageauftrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ryutsun
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#1

09.09.2020, 13:02

Hey,

mal ne kurze Frage diesmal. In der Berufsschule gab es vor einiger Zeit eine Aufgabenstellung, die mich stutzig machte. Es geht um die Differenzierung der Geschäftsgebühr bzw. der verschiedenen Verfahrensgebühren eigentlich. Habe es nun nicht genau im Kopf, aber der Sachverhalt war in etwa so:

Mandat erteilt Klageauftrag. Vor Einreichung der Klage einigt man sich telefonisch (Anwalt + Gegner) - rechne ab.

Die Lösung war dann eben die Verfahrensgebühr Nr. 3101 mit 0,8
Terminsgebühr Nr. 3104 mit 1,2
Einigungsgebühr Nr. 1003 mit 1,0

Letzteres irritiert mich dann doch. Die Begründung war, dass man ja darüber abrechnet, wie der Auftrag lautet. Man hatte einen Klageauftrag, also rechnet man entsprechend gerichtlich ab. Aber ich kann doch nicht eine Einigungsgebühr nehmen, die davon abhängig ist, dass ein Verfahren anhängig ist, obwohl es das nie war? M. E. müsste eine 1,5 nach Nr. 1000 anfallen. Zumal ich mich als Anwalt doch dann selbst um Gebühren bescheiße, obwohl ich ja die Gerichte mit der Einigung entlaste.

Gibt es vielleicht dazu auch einen Beitrag online, den ich mir ansonsten anschauen könnte? Danke im Voraus.
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Anahid
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#2

09.09.2020, 13:07

Natürlich eine 1,5 EG. Sonst müsste ja auch bei Mehrvergleichen lediglich ein 1,0 EG anfallen; denn da rechnet man ja auch eine 0,8 VG ab. Hier ist auch noch ein Beitrag von IWW dazu.
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Ryutsun
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#3

09.09.2020, 13:24

Danke für die schnelle Bestätigung. Den Beitrag druck ich mir dann gleich mal aus.
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