Eheleute als Gesamtschuldner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LavenderMcCoy
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#1

09.09.2020, 08:54

Hallo alle zusammen,

ich habe folgendes Kostenproblem:

Wir haben beide Eheleute in einer Kindschaftssache vertreten. Unsere Rechnung haben wir ausgestellt auf beide (also eine Rechnung, Adressat: Eheleute Müller-Meier) und die Erhöhungsgebühr genommen.

Die Rechnung wurde nicht bezahlt, wir haben gemahnt und ich habe Kostenfestsetzung gegen die Mandantschaft als Gesamtschuldner beantragt. Festgesetzt wurde der Betrag zwar, jedoch nicht gesamtschuldnerisch.

Ich habe sofortige Beschwerde eingelegt und von der Rechtspflegerin folgende Antwort erhalten:

"Mehrere Auftraggeber haften nicht als Gesamtschuldner. Vielmehr hat der RA einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gegen jeden seiner Auftraggeber in der Höhe, der ihm zustehen würde, wenn er nur diesen Auftraggeber vertreten hätte. Auch für das Innenverhältnis zwischen den Auftraggebern bedarf es keiner Feststellung im KFB, hinsichtlich welches Betrags die Auftraggeber als Gesamtschuldner haften."

Das ist mir so noch nie untergekommen. Die Rechnung schreiben wir bei Eheleuten immer auf beide und Mahnbescheide habe ich auch schon gesamtschildnerisch gegen Eheleute beantragt.

Stimmt denn das, was die Rechtspflegerin sagt? Muss ich die Beschwerde zurücknehmen und darf dann immer je nur die Hälfte des Betrags gegen die Eheleute vollstrecken? Schreiben wir unsere Rechnungen etwa seit jeher falsch?

Am liebsten würde ich versuchen, den gesamten Betrag über PfÜB reinzuholen, da uns das Konto des Mannes bekannt ist. Kann ich das machen, auch wenn ich keinen Gesamtschuldnertitel habe?

Fragen über Fragen :D
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Anahid
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#2

09.09.2020, 10:00

Das ist ehrlich gesagt umstritten. Wir rechnen bei Gesamtschuldnerschaft auch so ab wie Ihr und wir beantragen auch die Festsetzung so. In 99 % der Fälle geht das durch und dann kommt wieder so ein frischgebackener Rechtspfleger, der ja alles besser weiß. :roll: Vom Text her, würde ich davon ausgehen, dass die Rechtspflegerin die Meinung, wie sie hier im Beitrag von IWW wiedergegeben ist, vertritt.

Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob die Gebühren inkl. der Erhöhungsgebühr gegen die beiden festgesetzt wurden (und nur nicht festgestellt wurde, dass die als Gesamtschuldner haften) oder ob die Erhöhungsgebühr abgesetzt wurde? Oder hat sie gar gegen jeden nur die Hälfte der Gebühren festgesetzt (was aber dann mal komplett falsch wäre)?
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LavenderMcCoy
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#3

09.09.2020, 15:26

Frischgebacken: nein. Eher alteingesessen. Alles besser wissen: ja.

Festgesetzt wurde vom Betrag her genau das, was ich beantragt hatte - also inklusive Erhöhungsgebühr. Vom Text her passt eigentlich sonst auch alles (werden die von den Antragstellern an den Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten auf xxx festgesetzt).

Mir fehlt wirklich nur noch der Zusatz "als Gesamtschuldner".
Husky98
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#4

10.09.2020, 09:48

Die Kollegin scheint alles richtig gemacht zu haben (vgl. Gerold, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn. 261-268).
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LavenderMcCoy
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#5

10.09.2020, 12:35

Dann nehme ich die Beschwerde zurück und vollstrecke trotzdem den gesamten Betrag vom Konto des Mannes. Mal sehen, was rauskommt.

Danke euch
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