Abrechnung Strafvollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

31.08.2020, 14:27

Kann mir jemand weiterhelfen?
Wir haben gegen einen Beschluss von der Strafvollstreckungskammer (es geht da um Bewährung der Freiheitsstrafe ja oder nein) Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Letztendlich hat der Mandant Rechtsmittelverzicht erklärt, sodass wir die Beschwerde zurückgenommen haben. Ich finde nichts zur Beschwerde, bekomme ich die Gebühr Nr. 4200?

Dann haben wir auch noch Fachaufsichtsbeschwerde bei der Anstaltsleitung der JVA eingelegt. Bekomme ich dafür auch nochmal eine extra Geühr? So was hatte ich noch nie :patsch
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#2

31.08.2020, 14:37

Ja, wegen Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

Ziffer 2 oder 3.

Die Beschwerde gegen die JVA ist mE eher Vollzug als Vollstreckung; dann wäre nach Teil 3 abzurechnen. Das müsste ich mir aber näher angucken. Ggf ist es auch eine strafrechtliche Einzeltätigkeit.
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#3

31.08.2020, 15:02

"Da auch nach schriftlicher Aufforderung des Unterzeichners meinem Mandanten kein aktueller schriftlicher Vollzugsplan ausgehändigt wurde,...." Das haben wir geschrieben bei der Fachaufsichtsbeschwerde. Einen Monat später kam per Mail die Nachricht dass der Vollzugsplan zwischenzeitlich erfolgt ist. Jetzt soll abgerechnet werden. Also mehr war da nicht. Vielleicht hilft das ja :-)
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#4

31.08.2020, 15:20

Ja, wie gesagt ist das nicht Vollstreckung, sondern Vollzug, und der wird nach Teil 3 und Streitwert abgerechnet.
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#5

02.09.2020, 11:30

Oh super dank dir!
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