Geschäftsgebühr ja oder nein

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
Kennt alle Akten auswendig
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#1

31.08.2020, 10:33

Huhu,

mein Sachverhalt ist hier folgender:

Wir haben ein selbstständiges Beweisverfahren geführt wegen Mängeln. Es fand hier auch ein GT statt, hier regte das Gericht an, dass die Kostenverteilung 1/4 zu 3/4 gerecht wäre, die Parteien streben hierzu eine außergerichtliche Verständigung an. Hatte dann die Gebühren für selbstständiges Beweisverfahren mit der RS abgerechnet. Es vergingen Monate.
Die Mängel wurden dann irgendwann allesamt behoben und wir schrieben an die Gegenseite, dass wir Bezug nehmen auf die gerichtliche Anregung und ob mit der Kostenverteilung 1/4 zu 3/4 Einverständnis besteht.
Die gaben ihr ok, wir schickten eine Aufstellung der Kosten hin. Ein bisschen was wurde gezahlt der Rest wurde nun eingeklagt. Auch hierfür hat die RS die Deckung erteilt.

So nun meine Frage, der außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite, ob Einverständnis mit der Kostenverteilung besteht + die Übermittlung der Kosten, hierfür kann ich doch eine Geschäftsgebühr abrechnen, weil dies ja erst im Nachgang zum selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist, oder?
Oder gehört dies noch mit zum selbstständigen Beweisverfahren und ich kann hier nur das neuerliche Klageverfahren mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen? Ich tendiere eher zu Geschäftsgebühr ja, aber bin mir nicht wirklich sicher.

Liebe Grüße
Coco Lores
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#2

31.08.2020, 14:42

Ich hätte jetzt keine extra GG dafür angesetzt, sondern es eher als Teil des selbständigen Beweisverfahrens gesehen, was mit den entsprechenden Gebühren abgegolten ist.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Feldhamster
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#3

31.08.2020, 19:36

Ich schließe mich Coco Lores an.
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