Streitwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Refa-99
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#1

22.08.2020, 14:34

Hallo zusammen,

ich hab nun auch mal eine Frage zum Kostenrecht. Ich soll aktuell unsere außergerichtliche Tätigkeit abrechnen und bin mir bei der Höhe des Streitwerts unsicher.

Wir haben 5000 Euro Schaden, 1200 Euro Gutachterkosten für ein Privatgutachten und dann einen Verzugsschadensersatz von 50 Euro. Ich würde das jetzt alles zusammenrechnen und einen Streitwert von 6250 EUR nehmen.

Bei meiner Recherche bin ich allerdings über § 23 RVG auf § 43 GkG und § 4 ZPO gestoßen. Im Kommentar dazu steht, dass Gutachterkosten und Verzugsschaden nur eine Nebenforderung sind, die nicht streitwerterhöhend sind (so ist es ja bei der Klage und den außergerichtlichen RA-Kosten auch).

Könnt ihr mir helfen, welchen Wert ich nehmen muss? Und gilt das gleiche dann auch für den Streitwert einer Klage, wenn wir alle drei Positionen einklagen?

Danke im Voraus!
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#2

24.08.2020, 08:44

Das kann man aufgrund der Fragestellung nicht beantworten. Es kommt auf den Sachverhalt an. Ein Bespiel: Wenn es sich hier um eine Verkehrsunfallsache handelt und sowohl der Fahrzeugschadenbetrag als auch die Gutachterkosten als Schadensersatz eingeklagt werden würden, dann gehören die Gutachterkosten zum Streitwert.
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#3

24.08.2020, 11:46

Danke schon mal. Es geht um Schadensersatz nach erfolgloser Nacherfüllung.

Aber zu deinem Beispiel: warum gehören die Gutachterkosten zum Streitwert, wenn sie doch von der Hauptforderung abhängig sind? Das wäre nach dem Kommentar dann eine Nebenforderung

Ich hoffe, dass es verständlich ist, was ich meine. Wahrscheinlich ist es auch total logisch, wenn man die Antwort einmal kennt :)
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#4

24.08.2020, 12:17

Weil in Verkehrsunfallsachen die Sachverständigenkosten als Schadensersatzforderung gelten und damit streitwerterhöhend sind. Um seinen Anspruch geltend zu machen, "muss" der Geschädigte ja gerade ein Gutachten erstellen lassen, da solche Positionen wie "Wertminderung" oder beim Totalschaden "Wiederbeschaffungswert und Restwert" nicht durch eine normale Werkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlags festgestellt werden können.
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#5

24.08.2020, 12:25

Und der Verzugsschadensersatz ist dann auch streitwerterhöhend? Blöde Frage: warum gilt das dann nicht, wenn die außergerichtlichen RA-Kosten gerichtlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden?
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#6

24.08.2020, 12:26

Refa-99 hat geschrieben:
24.08.2020, 11:46
Danke schon mal. Es geht um Schadensersatz nach erfolgloser Nacherfüllung.

Aber zu deinem Beispiel: warum gehören die Gutachterkosten zum Streitwert, wenn sie doch von der Hauptforderung abhängig sind? Das wäre nach dem Kommentar dann eine Nebenforderung

Weil hier von Sachverhalt zu Sachverhalt unterschieden werden muss. Siehe auch: https://www.iww.de/rvgprof/streitwertec ... ung-f62190

Ich hoffe, dass es verständlich ist, was ich meine. Wahrscheinlich ist es auch total logisch, wenn man die Antwort einmal kennt :)
Nein, es ist nach wie vor nicht verständlich. Ohne Sachverhalt wird dir keiner diese Frage beantworten können.

Es ist auch ratsam, die Formulierung des Betreffs so zu wählen, dass man dieses Thema später in der Suchfunktion besser wieder findet. Wenn du hier vernünftige Antworten bekommen möchtest, musst du die Fragen entsprechend formulieren.

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#7

24.08.2020, 12:36

Refa-99 hat geschrieben:
24.08.2020, 12:25
Und der Verzugsschadensersatz ist dann auch streitwerterhöhend? Blöde Frage: warum gilt das dann nicht, wenn die außergerichtlichen RA-Kosten gerichtlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden?
Weil - wie Du richtig schreibst - es ein Verzugsschaden ist und eben nicht reiner Schadensersatz. Darin liegt der Unterschied. Verzugsschaden bedeutet, der Gegner muss sich im Verzug befunden haben, damit die Position - wie z.B. Rechtsanwaltskosten - von ihm gefordert werden können.

Das ist in Unfallsachen anders. Da hat jeder das Recht, sich sofort einen Anwalt zu nehmen. Ein "Verzug" muss da nicht vorliegen. Die vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts sind damit Teil der Schadensersatzforderung.
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#8

24.08.2020, 15:51

Okay, das hab ich soweit verstanden. Ein Verzugsschaden wie zb Mietwagenkosten wäre dann also nicht streitwerterhöhend, weil der Gegner dafür im Verzug gewesen sein muss?
(Es geht nicht um eine Unfallsache, sondern um eine erfolglose Nachbesserung)
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#9

24.08.2020, 16:25

Und wieso sollten Mietwagenkosten ein Verzugsschaden sein? Der Geschädigte wartet doch nicht mit der Anmietung eines Ersatzwagens bis sich irgendwie ein Verzug eingestellt hat, sondern der holt sich den Wagen sofort, da er auf ein Fahrzeug angewiesen ist.

Weißt Du überhaupt was Verzug heißt? Wenn nicht, lies mal § 286 BGB.
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#10

24.08.2020, 17:32

Bei uns ist es so, dass unser Mandant sein Fahrzeug reparieren lassen wollte. Der Gegner hat die Reparatur vermasselt und nicht innerhalb einer gesetzten Frist nacherfüllt. Danach und für die Dauer, die eine andere Werkstatt gebraucht hat, wurde ein Mietwagen angemietet. Das ist doch Verzug oder?

Was anderes wäre, wenn infolge eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigt werden würde, das sehe ich auch so. Kann es aber sein, dass die Mietkosten einmal streitwerterhöhend sind und einmal nicht?

Ich glaube, dass ich mich da nochmal komplett einlesen muss, was die Streitwerthöhe angeht..... hat da jemand einen Literaturtipp?
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